Am 16.07.2002 gegen 8.00 Uhr morgens verließ die in München wohnhafte Klägerin ihr Appartement, um über die Treppe ihr Mietshaus am Plievierpark zu verlassen. Der Lift war ausgefallen. Auf der dritten Treppenstufe zog es der Klägerin die Beine weg und sie fand sich plötzlich fünf Treppenstufen tiefer auf dem Zwischenabsatz wieder. Sie hatte starke Schmerzen, konnte nicht aufstehen und musste mit dem Krankenwagen zu einem Arzt gebracht werden. Ende August 2002 schloss sich eine Operation an dem lädierten Knie (Innenmeniskusverletzung) an.
Nach Darstellung der Klägerin vor Gericht sei der Sturz darauf zurückzuführen, dass am Morgen des 16.07.2002 in dem Mietshaus Reinigungsarbeiten im Treppenhaus durchgeführt wurden. Die Treppe sei kurz zuvor nass gewischt worden. Das mit Reinigungsmittel versetzte Wasser habe die Treppe rutschig gemacht; die hierauf nicht gefasste Klägerin habe daher den Halt verloren und sei die Treppe hinuntergefallen. Ein Warnschild sei von der Reinigungsfirma nicht aufgestellt gewesen, so dass die Klägerin keinen Anlass sah, sich besonders vorzusehen, insbesondere sich Schritt für Schritt mit der Hand am Treppengeländer abwärts zu bewegen.
Vor dem Amtsgericht München verlangte die Klägerin von der beklagten Reinigungsfirma 2.600,00 EUR Schmerzensgeld. Die Beklagte ließ vortragen, dass ihr Reinigungspersonal laufend geschult werde, insbesondere auch darauf, deutlich sichtbare Warnhinweise auf den Treppenabsätzen aufzustellen, wenn nass gereinigt werde. Diese Reinigungsschilder seien auch am fraglichen Morgen aufgestellt gewesen. Die an dem Morgen tätige Reinigungskraft sei bereits seit zehn Jahren beanstandungsfrei für die Beklagte tätig. Die Klägerin sei daher selbst schuld an dem Unfall.
Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erweiterte die Klägerin ihre Klage auf die damals vor Ort tätige Reinigungskraft. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München informatorisch als Beklagte gehört. Dort gab sie erstmals an, an dem fraglichen Morgen vergessen zu haben, die Warnschilder aufzustellen. Darauf schlossen die Parteien im Termin auf dringendes Anraten des Gerichts einen Vergleich, indem sich die beklagte Reinigungsfirma verpflichtete, an die Klägerin 1.900,00 EUR Schmerzensgeld zu bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2005
Quelle: ra-online, AG München