21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13767

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil21.06.2012

Badeunfall auf Wasserrutsche: "Geister­kletterer" haftet bei Missachtung offen­sicht­licher Regeln und Sicher­heits­vor­keh­rungenHineinklettern in eine Wasserrutsche stellt grob fahrlässiges Verhalten dar

Ein Badegast, der in einem Schwimmbad grundlegende und einleuchtende Regeln und Sicher­heits­vor­keh­rungen missachtet, haftet bei einem dadurch ausgelösten Badeunfall für den Schaden. Klettert etwa ein Besucher in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche und blockiert damit deren Auslauf, handelt er mindestens fahrlässig. Er haftet für die Verletzungen, die ein Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt und von oben kommend mit dem Blockierer kollidiert. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich in einem Freizeitbad im Landkreis Neuwied im Februar 2006 ein Unfall. Der Kläger nutzte ordnungsgemäß eine Wasserrutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestim­mungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Die beiden 38- bzw. 34-jährigen Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallen­bad­bereich angebrachten Beschilderung mir der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten sodann in die Röhre. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die Beklagte. Alle Beteiligten verletzten sich bei dem Vorfall.

Verhalten der Badegäste führte zur fahrlässigen Körper­ver­letzung des Klägers

Bereits das Landgericht Koblenz stellte die unein­ge­schränkte Haftung der Beklagten fest, die nun vom Oberlan­des­gericht bestätigt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Beklagten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet hätten. Durch das Blockieren des Rutsche­n­auslaufs hätten sie fahrlässig die Körper­ver­letzung des Klägers verursacht.

Gericht erklärt Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für angemessen

Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden, die der Kläger aufgrund einer Teilfraktur des rechten Schie­n­bein­kopfes erlitten hat, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Die Folgen des Bruchs des äußeren Schie­n­bein­kopfes und des Knorpelschadens führen dauerhaft zu einer erheblichen Bewegungs­be­ein­träch­tigung des Klägers. Nach nochmaliger sachver­ständiger Begutachtung zu den Verlet­zungs­folgen änderte das Gericht in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts ab, das die Verletzung für folgenlos verheilt gehalten und daher nur ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zugesprochen hatte.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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