In dem zugrunde liegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrags zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht an, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und wegen schwerer Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, focht sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich Leistungen aus der Versicherung zu erbringen. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen. Denn sie habe den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer wirksam anfechten dürfen.
Ein Vertrag könne wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das Oberlandesgericht, wenn der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, den Versicherungsvertrag abzuschließen, Einfluss nehmen will. Er müsse sich dabei bewusst sein, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.
Da nicht jede bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen eine arglistige Täuschung darstellt, sei nach Einschätzung des Oberlandesgerichts die Versicherung verpflichtet nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen der Versicherung einwirken wollte. So werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand häufig etwa aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder in der Annahme gemacht, dass die Krankheiten bedeutungslos seien. Eine arglistige Täuschung sei darin nicht zu sehen.
Verschweigt ein Versicherungsnehmer eine schwere oder erkennbar chronische Erkrankung sowie Krankenhausaufenthalte, so sei dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Indiz dafür, dass eine arglistige Täuschung vorliegt. Werde demgegenüber nur leichte Erkrankungen oder solche, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, verschwiegen, so begründet dies kein Indizbeweis für eine arglistige Täuschung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)