15.11.2024
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Dokument-Nr. 17573

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss19.12.2012

Verschweigen von zahlreichen Arztbesuchen sowie schweren Erkrankungen berechtigt Versicherung zur Anfechtung einer Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherungAnfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

Hat ein Versi­che­rungs­nehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­zusatz­versicherung zahlreiche Arztbesuche sowie schwere Erkrankungen verschwiegen, so ist die Versicherung berechtigt den Versicherungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) anzufechten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gab ein Versi­che­rungs­nehmer beim Abschluss eines Vertrags zu einer Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung nicht an, dass er zahlreiche Arztbesuche hinter sich hatte und wegen schwerer Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt war. Nachdem die Versicherung von diesen Umständen Kenntnis erlangte, focht sie den Versi­che­rungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich Leistungen aus der Versicherung zu erbringen. Der Fall landete daraufhin vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nicht verpflichtet gewesen Leistungen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung zu erbringen. Denn sie habe den Versi­che­rungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versi­che­rungs­nehmer wirksam anfechten dürfen.

Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Erschleichen eines Versi­che­rungs­vertrags durch Verschweigen von offen­ba­rungs­pflichtigen Umständen

Ein Vertrag könne wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Versi­che­rungs­nehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offen­ba­rungs­pflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, den Versi­che­rungs­vertrag abzuschließen, Einfluss nehmen will. Er müsse sich dabei bewusst sein, dass die Versicherung möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht.

Versicherung muss Vorliegen einer arglistigen Täuschung beweisen

Da nicht jede bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesund­heits­zustand oder früheren Behandlungen eine arglistige Täuschung darstellt, sei nach Einschätzung des Oberlan­des­ge­richts die Versicherung verpflichtet nachzuweisen, dass der Versi­che­rungs­nehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen der Versicherung einwirken wollte. So werden unrichtige Angaben über den Gesund­heits­zustand häufig etwa aus falsch verstandener Scham, aus Gleich­gül­tigkeit, aus Trägheit oder in der Annahme gemacht, dass die Krankheiten bedeutungslos seien. Eine arglistige Täuschung sei darin nicht zu sehen.

Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen begründet Indizbeweis für arglistige Täuschung

Verschweigt ein Versi­che­rungs­nehmer eine schwere oder erkennbar chronische Erkrankung sowie Kranken­haus­auf­enthalte, so sei dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Indiz dafür, dass eine arglistige Täuschung vorliegt. Werde demgegenüber nur leichte Erkrankungen oder solche, die vom Versi­che­rungs­nehmer als solche angesehen werden, verschwiegen, so begründet dies kein Indizbeweis für eine arglistige Täuschung.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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