der Leitsatz
1.) Unterschlagung oder Veruntreuung von Mandantengeld stellt einen schweren Pflichtenverstoß des Steuerberaters dar, der über die strafrechtliche Verurteilung hinaus regelmäßig auch eine berufsrechtliche Ahndung erfordert.
2.) Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen.
3.) Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist. Die Gesamtabwägung muss zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht.
4.) Hat der Steuerberater zum wiederholten Mal und ungeachtet einer strafrechtlichen Vorverurteilung und berufsrechtlichen Ahndung Mandantengeld veruntreut oder unterschlagen, ist die Ausschließung aus dem Beruf grundsätzlich gerechtfertigt.
5.) Über die zeitliche Befristung eines Berufsverbots hinaus ist eine Beschränkung des Verbots auf einzelne Hilfeleistungen in Steuersachen oder Berufsausübungsformen nicht möglich.
§ 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:
„Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.“
§ 90 Steuerberatungsgesetz (StBerG) lautet wie folgt:
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5. Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.