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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15878

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.10.2012

Provozieren einer Kollision führt zu hälftigem Mitverschulden an VerkehrsunfallProvokation durch Behinderung am Vorbeifahren

Hindert ein Fußgänger einen Motorradfahrer daran vorbeizufahren, so provoziert er damit eine Kollision. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fußgänger zur Hälfte für den Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Feldweg zu einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Motorrad. Der offenkundig verärgerte Fußgänger stand mitten auf dem Weg und drohte mit der Faust dem Motorradfahrer. Dieser versuchte, um jeden Ärger zu vermeiden, auf dem etwa 2,40 m schmalen Weg an den Fußgänger in einem Abstand von ca. 65 cm vorbeizufahren. Dieser machte jedoch einen Schritt in Richtung des Motorrads, um das Vorbeifahren zu verhindern. Dabei kam es zur Kollision. Der Fußgänger verlangte aufgrund der erlittenen Verletzungen am Schienbein und an den Rippen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Koblenz gab der Klage zum Teil statt, da der Fußgänger den Unfall zu 2/3 mit zu verschulden habe. Dagegen richtete sich seine Berufung.

Berufungs­gericht kürzte Mitver­schul­den­santeil des Fußgängers auf 50 %

Das Oberlan­des­gericht Koblenz bewertete den Mitver­schul­den­santeil beider Parteien als gleichwertig an. Daher habe der Fußgänger die Unfallfolgen zur Hälfte selber tragen müssen. Denn dieser habe sich nicht nur dem Motorradfahrer in den Weg gestellt. Er habe vielmehr durch den Schritt nach vorne ein Vorbeifahren verhindern wollen. Dadurch habe er die Kollision provoziert.

Motorradfahrer haftete ebenfalls zur Hälfte

Der Motorradfahrer habe ebenfalls zur Hälfte haften müssen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn ein umsichtiger Fahrer hätte angehalten und abgewartet, ob ihm der Weg freigemacht werde. Der Motorradfahrer hätte erkennen müssen, dass im Falle eines Positi­o­ns­wechsels des Fußgängers eine Kollision drohte. Dennoch habe er versucht vorbeizufahren.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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