Oberlandesgericht Koblenz Urteil15.10.2012
Provozieren einer Kollision führt zu hälftigem Mitverschulden an VerkehrsunfallProvokation durch Behinderung am Vorbeifahren
Hindert ein Fußgänger einen Motorradfahrer daran vorbeizufahren, so provoziert er damit eine Kollision. Kommt es zu einem Unfall, so haftet der Fußgänger zur Hälfte für den Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Feldweg zu einer Kollision zwischen einem Fußgänger und einem Motorrad. Der offenkundig verärgerte Fußgänger stand mitten auf dem Weg und drohte mit der Faust dem Motorradfahrer. Dieser versuchte, um jeden Ärger zu vermeiden, auf dem etwa 2,40 m schmalen Weg an den Fußgänger in einem Abstand von ca. 65 cm vorbeizufahren. Dieser machte jedoch einen Schritt in Richtung des Motorrads, um das Vorbeifahren zu verhindern. Dabei kam es zur Kollision. Der Fußgänger verlangte aufgrund der erlittenen Verletzungen am Schienbein und an den Rippen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Koblenz gab der Klage zum Teil statt, da der Fußgänger den Unfall zu 2/3 mit zu verschulden habe. Dagegen richtete sich seine Berufung.
Berufungsgericht kürzte Mitverschuldensanteil des Fußgängers auf 50 %
Das Oberlandesgericht Koblenz bewertete den Mitverschuldensanteil beider Parteien als gleichwertig an. Daher habe der Fußgänger die Unfallfolgen zur Hälfte selber tragen müssen. Denn dieser habe sich nicht nur dem Motorradfahrer in den Weg gestellt. Er habe vielmehr durch den Schritt nach vorne ein Vorbeifahren verhindern wollen. Dadurch habe er die Kollision provoziert.
Motorradfahrer haftete ebenfalls zur Hälfte
Der Motorradfahrer habe ebenfalls zur Hälfte haften müssen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn ein umsichtiger Fahrer hätte angehalten und abgewartet, ob ihm der Weg freigemacht werde. Der Motorradfahrer hätte erkennen müssen, dass im Falle eines Positionswechsels des Fußgängers eine Kollision drohte. Dennoch habe er versucht vorbeizufahren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)