Im Fall wollte ein Fußgänger (Kläger) eine Straße mit mehreren Fahrspuren überqueren. Die Fußgängerampel zeigte noch auf "rot", als er losging. Auf der Straße wurde er von einem Autofahrer (Beklagter) erfasst. Der Fußgänger erlitt an seiner rechten Körperseite Verletzungen. Der Fußgänger meint, er müsse sich wegen der roten Ampel ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen und verlangt aufgrund einer Haftungsquote von 50:50 ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,- EUR sowie Schadensersatz (ca. 1.700,- EUR) und wegen verletzungsbedingt verlängerter Studienzeit 5.700,- EUR Verdienstausfall.
Das Oberlandesgericht hat - wie schon zuvor das Landgericht Mainz - die Klage des Fußgängers als unbegründet erachtet.
Es stünde fest, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe (§ 254 BGB). Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges trete hier zurück. Auch die Aussage des Klägers, er habe auf die auf gelb umgeschaltete Fahrzeugampel selbst gesehen, weil er links neben der Ampel gestanden habe, half ihm nicht. Das wäre hier zwar technisch möglich gewesen, jedoch war das Gericht der Ansicht, dass diese Behauptung des Klägers unglaubhaft sei.