18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil11.12.2006

Fußgänger erhält keinen Schadensersatz bei Überqueren der Fahrbahn trotz "roter" AmpelBetriebsgefahr des Autos tritt zurück

Wenn ein Passant bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige Straße überquert, hat er bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Koblenz entschieden.

Im Fall wollte ein Fußgänger (Kläger) eine Straße mit mehreren Fahrspuren überqueren. Die Fußgängerampel zeigte noch auf "rot", als er losging. Auf der Straße wurde er von einem Autofahrer (Beklagter) erfasst. Der Fußgänger erlitt an seiner rechten Körperseite Verletzungen. Der Fußgänger meint, er müsse sich wegen der roten Ampel ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen und verlangt aufgrund einer Haftungsquote von 50:50 ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,- EUR sowie Schadensersatz (ca. 1.700,- EUR) und wegen verlet­zungs­bedingt verlängerter Studienzeit 5.700,- EUR Verdien­st­ausfall.

Das Oberlan­des­gericht hat - wie schon zuvor das Landgericht Mainz - die Klage des Fußgängers als unbegründet erachtet.

Es stünde fest, dass der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe (§ 254 BGB). Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges trete hier zurück. Auch die Aussage des Klägers, er habe auf die auf gelb umgeschaltete Fahrzeugampel selbst gesehen, weil er links neben der Ampel gestanden habe, half ihm nicht. Das wäre hier zwar technisch möglich gewesen, jedoch war das Gericht der Ansicht, dass diese Behauptung des Klägers unglaubhaft sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Ein grobes Verschulden des Fußgängers, der bei Schaltung der Fußgängerampel auf rot ungeachtet eines herannahenden Fahrzeugs die mehrspurige Straße überqueren wollte, lässt auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurücktreten, wenn diesem kein Verschulden an dem anschließenden Fußgängerunfall nachzuweisen ist. Ein Zeugnis vom Hörensagen ist zwar verwertbar, jedoch ist der Beweiswert solcher Angaben, die nur mittelbar Schlüsse auf das eigentliche Geschehen zulassen, jedenfalls wesentlich geringer als der Beweiswert der Aussage einer Beweisperson, die über eigene unmittelbare Wahrnehmungen zum Kerngeschehen berichten kann. Bekundungen von Zeugen und Parteien, die Jahre nach einem Unfallgeschehen gemacht haben, verlieren an Aussagekraft für die Beweisführung im Streng­be­weis­ver­fahren.

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