18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.04.2012

Fußgänger müssen beim Überqueren von Fahrbahnen besondere Vorsicht walten lassenKein Schaden­ersatzanspruch wegen Verkehrsunfall bei Missachtung dieser Pflicht

Fußgänger müssen bei der Überquerung einer Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen. Kommt es wegen einer Missachtung dieser Pflicht zu einem Verkehrsunfall, so haftet der Fußgänger allein für den Schaden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall überquerte ein Fußgänger eine in beiden Richtungen mehrspurige Straße. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst. Er verlangte daher Schadenersatz vom Autofahrer. Der Fußgänger meinte, der Fahrer hätte ihn sehen müssen. Dieser wehrte sich gegen das Begehren mit der Begründung, dass er den Fußgänger durch ein rechts vor ihm fahrendes Auto habe nicht rechtzeitig sehen können. Das Landgericht Essen wies die Klage des Fußgängers ab. Denn der Unfall sei für den Autofahrer unvermeidbar gewesen. Zudem habe ein Mitverschulden des Fußgängers vorgelegen, welches die Haftung des Autofahrers völlig ausschloss. Gegen das Urteil legte der Fußgänger Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Verkehrsunfall bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Fußgänger. Diesem habe keinen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Autofahrer an dem Unfall kein Verschulden trug. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen sei der Unfall für den Fahrer unvermeidbar gewesen, da der Passant bei der Überquerung der Fahrbahn verdeckt war.

Fußgänger handelte grob fahrlässig

Zudem habe der Fußgänger sich durch die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem Verkehr in hohem Maße selbst gefährdet, so das Oberlan­des­gericht weiter. Jeder Fußgänger müsse vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen sowie auf den Autoverkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Tut er dies nicht, handele er grob fahrlässig. Ihm sei in einem solchen Fall ein Mitverschulden anzulasten. Was anderes gelte nur dann, wenn der Autofahrer freie Sicht auf den Fußgänger hat. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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