21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11878

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Urteil15.04.1976Oberlandesgericht Düsseldorf12 U 122/75
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 1977, 255Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1977, Seite: 255
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil15.04.1976

Mit unvorsichtigem Verhalten von Fußgängern muss zur Karnevalszeit gerechnet werdenAutofahrer haftet für entstandenen Schaden aus einem Unfall

Wird ein Fußgänger aufgrund seines unvorsichtigen Verhaltes zur Karnevalszeit von einem Auto angefahren, so haftet der Autofahrer für den entstandenen Schaden mit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall lief ein Fußgänger auf die Fahrbahn einer Straße und wurde dabei von einem Auto angefahren. Der Unfall geschah am Karne­vals­samstag gegen 17 Uhr. In unmittelbarer Nähe des Unfallortes befand sich eine Kirmes. Der Passant wurde bei dem Unfall verletzt und klagte daher auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Passanten. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Autofahrer habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO verstoßen. Er habe eine Geschwindigkeit eingehalten, die es ihm nicht ermöglichte, den PKW rechtzeitig vor plötzlich auf der Fahrbahn auftretende Hindernisse anzuhalten.

An Karnevalstagen ist besondere Vorsicht walten zu lassen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei besondere Vorsicht geboten gewesen, da an den Karnevalstagen in der Nähe von öffentlichen Veranstaltungen mit plötzlichen und unkontrolliert auf die Fahrbahn laufenden Fußgängern gerechnet werden müsse. Es komme dabei nicht darauf an, ob für den Autofahrer der stärkere Fußgän­ger­verkehr erkennbar war. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass das Vorhandensein einer öffentlichen Veranstaltung für den Autofahrer ersichtlich war.

Passant trägt hohes Mitverschulden

Die Klage hatte jedoch nur zu einem Drittel Erfolg gehabt. Denn nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Fußgänger den Unfall in hohem Maße selbst verschuldet. Er habe den Schaden deshalb zu zwei Dritteln selbst tragen müssen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1976 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/r+s 1977, 255/rb)

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