18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17260

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.10.2013

Tempo 200 auf der Autobahn: Fahrer trägt bei Unfall auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners MitschuldDeutliche Überschreitung der Richt­geschwindig­keit schafft erhebliches Gefah­ren­po­tential

Wer auf einer Autobahn mit seinem Pkw - insbesondere bei Dunkelheit - die Richt­geschwindig­keit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, trägt bei einem Unfall - auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners - eine Mithaftung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls geltend, der sich im März 2011 auf der Autobahn A 60 im Bereich der Auffahrt Bingen-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck "Nahetal" ereignet hat.

Fahrzeuge kollidieren auf der Überholspur

Nach den Feststellungen des in erster Instanz zuständigen Landgerichts Mainz, von denen auch der Senat ausgeht, wechselte das Fahrzeug des Klägers - von seinem Sohn gesteuert - beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwin­dig­keits­be­schränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.

Unfall hätte bei Einhaltung der Richt­ge­schwin­digkeit durch mittelstarke Bremsung vermieden werden können

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlan­des­gericht Koblenz auf die Berufung des Klägers nunmehr den geltend gemachten Schadenersatz von 40 % des Schadens, insgesamt 3.446,62 Euro zuerkannt. Die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr habe sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verur­sa­chungs­beiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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