Dokument-Nr. 17260
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- NJW-RR 2014, 142Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 142
- NZV 2014, 84Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 84
- Mithaftung ohne Verschulden: Fahrer haftet bei Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen bei einem Unfall auch ohne Verschulden mitOberlandesgericht Nürnberg, Urteil09.09.2010, 13 U 712/10
- Warndreieck nicht aufgestellt - 50 prozentige Mithaftung bei AutobahnunfallOberlandesgericht Hamm, Urteil29.10.2013, 26 U 12/13
Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.10.2013
Tempo 200 auf der Autobahn: Fahrer trägt bei Unfall auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners MitschuldDeutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schafft erhebliches Gefahrenpotential
Wer auf einer Autobahn mit seinem Pkw - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, trägt bei einem Unfall - auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners - eine Mithaftung. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs anlässlich eines Unfalls geltend, der sich im März 2011 auf der Autobahn A 60 im Bereich der Auffahrt Bingen-Ost in Fahrtrichtung Autobahndreieck "Nahetal" ereignet hat.
Fahrzeuge kollidieren auf der Überholspur
Nach den Feststellungen des in erster Instanz zuständigen Landgerichts Mainz, von denen auch der Senat ausgeht, wechselte das Fahrzeug des Klägers - von seinem Sohn gesteuert - beim Auffahren grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision mit dem Pkw des Beklagten, der mit ca. 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existiert im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.
Unfall hätte bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit durch mittelstarke Bremsung vermieden werden können
Nach Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht Koblenz auf die Berufung des Klägers nunmehr den geltend gemachten Schadenersatz von 40 % des Schadens, insgesamt 3.446,62 Euro zuerkannt. Die von der hohen Geschwindigkeit des Beklagten - im Bereich von 200 km/h - ausgehende Gefahr habe sich im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Klägers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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