14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11443

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil14.03.2011

OLG Koblenz: Kein Haftungs­aus­schluss beim Fahrsi­cher­heits­training auf dem NürburgringVerletzter Motorradfahrer erhält Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein Teilnehmer an einem Fahrsi­cher­heits­training kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnehme. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein Motorradfahrer, im August 2008 anlässlich eines so genannten instruc­tor­ge­führten Fahrertrainings auf dem Nürburgring einen Unfall erlitten. Vor dem Training hatte er die Teilnah­me­be­din­gungen des Veranstalters unterzeichnet, nach der die Teilnahme an dem Training auf eigene Gefahr erfolgen sollte und Schaden­s­er­satz­ansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen waren. Der Teilnehmer sollte für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Klage vor dem Landgericht erfolglos

Das Landgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen, weil es von einer ausdrücklichen Haftungs­be­schränkung der Teilnehmer untereinander auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgegangen war. Der andere Motorradfahrer habe den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Zudem sei die Haftung auch stillschweigend ausgeschlossen worden. Denn es habe kein Versi­che­rungs­schutz bestanden, da die Teilnehmer zuvor alle gefährlichen Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betrie­bs­er­laubnis erloschen sei.

Zwischen Teilnehmern konnte weder still­schwei­gender noch ausdrücklicher Haftungs­aus­schluss angenommen werden

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht Koblenz das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage überwiegend zugesprochen. Das Gericht führte aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein still­schwei­gender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne.

Versi­che­rungs­schutz nicht erloschen

Für einen still­schwei­genden Haftungs­aus­schluss lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Rennver­an­staltung gehandelt, bei denen mit einem Haftungs­aus­schluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchst­ge­schwin­dig­keiten, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens im Vordergrund gestanden habe. Das Abkleben gefährlicher Teile sei nur vorübergehend erfolgt und führe daher auch nicht zu einem Erlöschen des Versi­che­rungs­schutzes.

Haftung der Teilnehmer untereinander in Teilnah­me­be­din­gungen nicht geregelt

Auch eine ausdrückliche Haftungs­be­schränkung aus den Teilnah­me­be­din­gungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen. In den Teilnah­me­be­din­gungen sei die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden. Die Teilnah­me­be­din­gungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander. Der Kläger habe somit durch seine Unterschrift nicht pauschal auf alle Ansprüche gegen andere Teilnehmer für den Fall eines Unfalls verzichtet.

Fahrer auch bei Fahrsi­cher­heits­training untereinander zur verkehrs­üb­lichen Sorgfalt verpflichtet

Die Beweisaufnahme vor dem Gericht ergab, dass der beklagte Motorradfahrer den Unfall verursacht hat. Zeugen konnten bestätigen, dass der Kläger den Beklagten überholt hatte und der Beklagte im Bereich einer Linkskurve gegen das Hinterrad des Motorrads des Klägers gefahren war. Der Beklagte habe, so das Gericht, seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Zwar gelte die Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht, da der Nürburgring nicht für den öffentlichen Verkehr geöffnet ist. Dennoch seien die Fahrer einander zur verkehrs­üb­lichen Sorgfalt verpflichtet. Dagegen habe der Beklagte verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers hinein gefahren sei. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Mittel­hand­fraktur, einen Rippenbruch und eine Hüftge­lenk­sprellung. Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe von ca. 4.000 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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