18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss22.09.2011

Mehrjähriges Überleben des Ehepartners ist kein "gleichzeitiges" Ableben"Gleichzeitiges" Ableben setzt zeitlichen Zusammenhang voraus

Haben die Eheleute in einem gemein­schaft­lichen Testament eine Person als Erben unter der Bedingung eingesetzt, dass "der Tod meine Frau/meinen Mann und mich gleichzeitig treffen", so tritt die Erbfolge nur ein, wenn der beiderseitige Tod in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall setzten die Eheleute durch gemein­schaft­liches Testament die Klägerin als Erben ein, wenn beide Ehepartner gleichzeitig sterben sollten. Des Weiteren wurde vereinbart, dass im Falle des Todes der Klägerin, deren Tochter und für den Fall auch deren Todes der Ehemann der Klägerin erben sollte. Die Ehefrau überlebte jedoch ihren vorverstorbenen Ehemann um mehrere Jahre. Im Folgenden bestand Streit darüber, ob die Erbeinsetzung durch das gemein­schaftliche Testament weiter galt.

Mehrjähriges Überleben erfüllt nicht Bedingung des "gleichzeitigen" Ablebens

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass die im Testament niedergelegte Bedingung für einer Erbfolge der Klägerin nicht gegeben war, da die Erblasserin ihren vorverstorbenen Ehemann um viele Jahre überlebte. Ein "gleichzeitiges" Ableben setzt nach seinem Wortsinn zwar kein Versterben im gleichen Bruchteil einer Sekunde voraus. Es wird aber zumindest ein kurz nacheinander erfolgtes Ableben erforderlich sein.

Formulierung aufgrund befürchteten Schick­sals­schlages für die gesamte Familie

Nach Auffassung des Gerichtes sprach die Formulierung des gesamten Testaments dafür, dass die Eheleute Vorsorge für den Fall trafen, dass ihre gesamte nähere Familie durch einen Schick­sals­schlag den Tod finden würde. Entfernte Verwandte sollten nach dem Willen der Eheleute von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine unbedingte Erbeinsetzung der Klägerin als Alleinerbin konnte der Formulierung des Testaments jedoch nicht entnommen werden.

Keine Einsetzung als Schlusserbin

Das Gericht führte weiter aus, dass der Umstand, dass nach dem Tod der Klägerin, der Beklagten sowie des Ehemanns der Klägerin alle weiteren Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen sein sollten, nicht dafür sprach, dass die Klägerin unbedingt als Schlusserbin eingesetzt werden sollte. Der Überlebende sollte weiterhin das Recht zur freien Verfügung über das gemein­schaftliche Vermögen haben.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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