18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 13550

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss14.10.2010

Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werdenRegelung für "gleichzeitiges Ableben" ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam

Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partner­ver­mögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien um ein Erbe im Wert von 1,2 Mio. Euro. Das streit­ge­gen­ständliche Testament wurde von einem Ehepaar aufgesetzt und enthielt die Regelung, dass im Fall des gleichzeitigen Ablebens eine Verwandte der Ehefrau Alleinerbin werde. Für den Fall, dass einer der Eheleute jedoch früher als der andere versterbe, sollte der überlebende Partner das Vermögen erhalten. Der Mann überlebte seine Frau schließlich um zehn Jahre und setzte während dieser Zeit seinen Bruder als Erben ein. Die Verwandte der Frau sah sich jedoch aufgrund des von beiden Eheleuten gemeinsam aufgesetzten Testaments als rechtmäßige Alleinerbin und klagte ihren Anspruch vor Gericht ein.

Überlebender kann über Nachlass des Erstvers­ter­benden frei verfügen

Das Oberlan­des­gericht München wies die Klage ab. Die streit­ge­gen­ständliche Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" meine den sehr seltenen Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Versterbens in kurzen zeitlichen Abstand. Die Erbeinsetzung der Klägerin solle demnach nur für den Fall wirksam werden, in dem der andere Ehepartner keine Gelegenheit mehr habe, ein neues Testament zu errichten. In jedem anderen fall solle der Nachlass des Erstver­storbenen dem Partner zur freien Verfügung zukommen.

Überlebende kann neuen Erben als Alleinerben einsetzen

Eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung gelte jedenfalls grundsätzlich dann nicht mehr, wenn die Eheleute nacheinander, in erheblichen zeitlichen Abstand, versterben würden. Der Weiterlebende werde demnach nicht daran gehindert, einen neuen Erben als Alleinerben einzusetzen, so wie es der Verstorbene im vorliegenden Fall schließlich auch getan habe.

Quelle: ra-online, OLG München (vt/st)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13550

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI