Dokument-Nr. 13550
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Oberlandesgericht München Beschluss14.10.2010
Gemeinsames Testament kann von überlebendem Ehepartner geändert werdenRegelung für "gleichzeitiges Ableben" ist nur für den seltenen Fall des gleichzeitigen oder des sehr zeitnahen Versterbens beider Ehepartner wirksam
Verstirbt ein Ehepartner zehn Jahre früher, so kann der verbleibende Partner die einstmalig getroffene Verfügung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens beider Eheleute ändern. Als Erbe des Partnervermögens verfügt er über dieses frei und kann deshalb auch einen eigenen Alleinerben rechtswirksam einsetzen. Die Regelung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute wird damit unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Im vorliegenden Fall stritten zwei Parteien um ein Erbe im Wert von 1,2 Mio. Euro. Das streitgegenständliche Testament wurde von einem Ehepaar aufgesetzt und enthielt die Regelung, dass im Fall des gleichzeitigen Ablebens eine Verwandte der Ehefrau Alleinerbin werde. Für den Fall, dass einer der Eheleute jedoch früher als der andere versterbe, sollte der überlebende Partner das Vermögen erhalten. Der Mann überlebte seine Frau schließlich um zehn Jahre und setzte während dieser Zeit seinen Bruder als Erben ein. Die Verwandte der Frau sah sich jedoch aufgrund des von beiden Eheleuten gemeinsam aufgesetzten Testaments als rechtmäßige Alleinerbin und klagte ihren Anspruch vor Gericht ein.
Überlebender kann über Nachlass des Erstversterbenden frei verfügen
Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Die streitgegenständliche Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" meine den sehr seltenen Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Versterbens in kurzen zeitlichen Abstand. Die Erbeinsetzung der Klägerin solle demnach nur für den Fall wirksam werden, in dem der andere Ehepartner keine Gelegenheit mehr habe, ein neues Testament zu errichten. In jedem anderen fall solle der Nachlass des Erstverstorbenen dem Partner zur freien Verfügung zukommen.
Überlebende kann neuen Erben als Alleinerben einsetzen
Eine für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffene Erbeinsetzung gelte jedenfalls grundsätzlich dann nicht mehr, wenn die Eheleute nacheinander, in erheblichen zeitlichen Abstand, versterben würden. Der Weiterlebende werde demnach nicht daran gehindert, einen neuen Erben als Alleinerben einzusetzen, so wie es der Verstorbene im vorliegenden Fall schließlich auch getan habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, OLG München (vt/st)
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