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- Landgericht Koblenz, Urteil16.06.2000, 5 O 423/99
Oberlandesgericht Koblenz Urteil27.07.2001
Pflanzentransport vor dem Beifahrersitz: Loslassen der rechten Hand vom Lenkrad für Festhalten eines Kaktus ist bei einer scharfen Rechtskurve grob fahrlässigVersicherungsschutz nach Verkehrsunfall / Versicherung kann nach § 81 VVG Leistungen kürzen
Lässt ein Autofahrer in einer scharfen Rechtskurve das Lenkrad mit seiner rechten Hand los, verreist er dadurch das Steuer und kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann die Kaskoversicherung regelmäßig ihre Leistungen kürzen. Denn in dem Loslassen des Lenkrads mit einer Hand ist eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1999 kam ein PKW von der Straße ab und stieß gegen einen auf dem Bürgersteig befindlichen Betonpfahl. Zu dem Vorfall kam es, weil die Fahrerin des PKW in einer 90 Grad Rechtskurve ihre rechte Hand vom Lenkrad löste, um einen im Kippen befindlichen Kaktus festzuhalten. Dieser befand sich in einem Transport-Plastikcontainer im Fußraum des Beifahrersitzes. Durch das Loslassen des Lenkrads verriss die Autofahrerin das Steuer und kam von der Straße ab. Aufgrund des erlittenen Sachschadens am Fahrzeug beanspruchte sie ihre Vollkaskoversicherung. Diese ging jedoch vom Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit aus und verweigerte eine Schadensregulierung. Die Autofahrerin erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Autofahrerin.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Autofahrerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Die Vollkaskoversicherung sei von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Denn die Autofahrerin habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Grob fahrlässig handele, wer objektiv in schwerwiegender Weise und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstoße (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1978, 14 U 39/77 - Bücken eines Autofahrers nach herabgefallener Zigarette). Dies sei dann der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet werde, was im gegebnen Fall jedem einleuchten muss (vgl. OLG München, Urteil vom 24.01.1992, 10 U 4963/91 - Autofahrer wechselt Kassette in langgezogener Kurve).
Loslassen des Lenkrads begründete grobe Fahrlässigkeit
Durch das Loslassen des Lenkrads mit der rechten Hand habe die Autofahrerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts grob fahrlässig gehandelt. Das Durchfahren einer 90 Grad Rechtskurve habe eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Es sei zwingend notwendig gewesen, das Lenkrad mit beiden Händen zu führen. Dem sei die Autofahrerin nicht nachgekommen. Sie habe nicht nur ihre Aufmerksamkeit vom Straßenverlauf abgewandt, sondern auch die rechte Hand vom Lenkrad genommen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es offensichtlich gewesen, dass sie ihr Fahrzeug nicht mehr kontrollieren konnte.
Geschwindigkeit von 20-30 km/h erfordert ebenfalls beidhändiges Steuern
Soweit die Autofahrerin daran festhält, dass sie lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h die Rechtskurve befuhr, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Eine solche Geschwindigkeit sei bei einer scharfen Rechtskurve nicht als gering zu werten. Vielmehr sei ein beidhändiges Steuern erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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