21.11.2024
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Dokument-Nr. 18356

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil04.06.2014

Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub - Reise­ver­an­stalter muss bei Werbung für Urlaubsreise Gesamtpreis angeben"Stern­chen­hinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbe­wer­bsrecht

Reise­ver­an­stalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende so genannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wett­bewerbs­rechtl­ichen Vorschriften. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - macht Unter­las­sungs­ansprüche wegen wettbe­wer­bs­widriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reise­ver­an­stalter in der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" für eine "Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999 "ab Euro p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Stern­chen­hinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7 Euro (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.

LG gibt Klage auf Unterlassung statt

Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.

Kennt­lich­machung des Serviceentgelts durch "Stern­chen­hinweis" nicht zulässig

Das Oberlan­des­ge­richts Koblenz wies die Berufung der Beklagten weitestgehend zurück. Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letzt­ver­brauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preis­be­standteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kennt­lich­machung des Serviceentgelts durch den "Stern­chen­hinweis" sei nicht zulässig. Zweck der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung sei es, durch eine vollständige Verbrau­che­r­in­for­mation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.

OLG gewährt "Aufbrauchfrist" für Umstellung der Werbung

Das Oberlan­des­gericht hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unter­las­sungs­ansprüche eine so genannte "Aufbrauchfrist" bis zum 31. Dezember 2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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