18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26693

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Urteil03.05.2016Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 13/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 15Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 15
  • VersR 2017, 51Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 51
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Vorinstanz:
  • Landgericht Konstanz, Urteil21.11.2014, AB 3 O 66/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.05.2016

Todesangst und posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung aufgrund plötzlicher Bedrohung mit Schusswaffe rechtfertigt Schmerzensgeld von 5.000 EURAufgrund fehlender bleibender Beein­träch­ti­gungen kein höheres Schmerzensgeld

Wird eine Person plötzlich mit einer Schusswaffe bedroht, wodurch die Person Todesangst und eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung erleidet, kann ihr ein Schmerzens­geld­anspruch in Höhe von 5.000 EUR zustehen. Führt der Vorfall zu keinen bleibenden Beein­träch­ti­gungen, so kommt ein höheres Schmerzensgeld nicht in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Zugbegleiter eines ICE im Januar 2013 von einem Fahrgast plötzlich mit den Worten "Ich will nach Hause" mit einer Schusswaffe bedroht. Der Fahrgast litt zu diesem Zeitpunkt an einer Psychose, weshalb es zu dem Vorfall kam. Aufgrund der Schuss­waf­fen­be­drohung erlitt der Zugbegleiter Todesangst und eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung. Er musste aufgrund dessen für zweieinhalb Monate in psycho­the­ra­peu­tische Behandlung und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Zugbegleiter erhob gegen den Fahrgast Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Landgericht gab Schmer­zens­geldklage statt

Das Landgericht Konstanz gab der Schmer­zens­geldklage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu. Dies war dem Kläger aber zu wenig. Er wollte 7.500 EUR und legte daher Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bestehe nicht. Unter Berück­sich­tigung der Folgen des Vorfalls sei der Betrag von 5.000 EUR ausreichend. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger durch das Geschehen keine dauerhaften gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen und keine erheblichen dauerhaften Auswirkungen auf seine Lebensführung verblieben seien.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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