23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27314

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Urteil01.02.2017Oberlandesgericht Karlsruhe7 U 97/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2017, 927Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2017, Seite: 927
  • NJW-RR 2017, 986Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 986
  • NZBau 2017, 553Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2017, Seite: 553
  • NZM 2017, 494Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 494
  • ZMR 2017, 940Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2017, Seite: 940
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil04.05.2016, 3 O 328/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil01.02.2017

Genehmigtes Aufstellen eines Halte­verbots­schildes: Privates Bau- und Umzugs­un­ter­nehmen haftet für Sturz eines Fußgängers über SchildsockelKeine Haftung des Staates

Genehmigt die zuständige Behörde einem privaten Bau- oder Umzugs­un­ter­nehmen das Aufstellen eines mobilen Haltver­bots­schildes, so haftet das Unternehmen für Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzungen im Zusammenhang mit dem Schild. Eine Haftung des Staates gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, da das Unternehmen nicht als Verwal­tungs­helfer auftritt und somit nicht Beamter im haftungs­recht­lichen Sinn ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Durchführung von Sanie­rungs­a­r­beiten an einem Haus, beantragte die Baufirma die Aufstellung von mobilen Halter­ver­bots­schildern. Die Behörde kam den Antrag nach. Danach durfte die Baufirma für die Zeit von 10.11. bis 14.11.2014 zwei Halte­ver­bots­schilder aufstellen. Nach Beendigung der Sanie­rungs­a­r­beiten entfernte die Baufirma die Schilder nicht. Am 26.11.2014 stürzte eine Fußgängerin im Dunklen über den Sockel einer der mobilen Halte­ver­bots­schilder und brach sich dabei vier Rippen. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Baufirma auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht gab Schmer­zens­geldklage statt

Das Landgericht Baden-Baden gab der Schmer­zens­geldklage statt. Seiner Ansicht nach hafte die Beklagte für die Unfallfolgen. Jedoch müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Ihrer Meinung nach hafte nicht sie, sondern der Staat. Durch das Aufstellen der mobilen Halte­ver­bots­schilder habe sie als Verwal­tungs­helferin gehandelt und sei somit als Beamtin im haftungs­recht­lichen Sinn anzusehen.

Oberlan­des­gericht verneint Staatshaftung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Haftung der Beklagten wäre zwar gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ausgeschlossen, wenn sie bei der Aufstellung der Halte­ver­bots­schilder in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hätte. Das private Bau- oder Umzugs­un­ter­nehmen werde aber nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungs­recht­lichen Sinn tätig, wenn es aufgrund einer behördlichen Genehmigung mobile Halte­ver­bots­schilder zu dem hautsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemög­lich­keiten zu erleichtern. Das Unternehmen handle in diesem Fall überwiegend im eigenen Interesse. Funktional komme dies einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis gleich.

Mögliche Staatshaftung bei Anordnung zum Aufstellen der Haltver­bots­schilder

Etwas andere könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts gelten, wenn das Aufstellen der Halte­ver­bots­schilder aufgrund einer behördlichen Anordnung etwa im Zuge von öffentlichen Bauarbeiten erfolgte. So lag der Fall hier aber nicht.

Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wegen unterlassener Entfernung der Schilder

Die Beklagte habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, so das Oberlan­des­gericht, weil sie die mobilen Verkehrs­schilder nicht unverzüglich nach Ablauf der Geneh­mi­gungsdauer entfernt hatte. Es sei zu beachten, dass von solchen Schildern ein erhöhtes Gefah­ren­po­tential ausgehe.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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