21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.08.2017

Kein Anspruch des Patienten auf Herausgabe von Unterlagen zu Betrie­b­s­a­b­läufen eines Krankenhauses zwecks Prüfung vermuteter Schadens­ersatz­ansprücheVermuteter Schadens­ersatz­anspruch wegen mangelnder Hygiene

Ein Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu internen Betrie­b­s­a­b­läufen eines Krankenhauses, um damit prüfen zu können, ob Schadens­ersatz­ansprüche wegen mangelnder Hygiene im Krankenhaus bestehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2011 wurde eine Frau wegen Morbus Crohn am Darm operiert. Da es nachfolgend zu massiven Entzündungen kam, musste sie sich weiteren Operationen und Thera­pie­maß­nahmen unterziehen. Nachdem in den Medien über unzureichende Hygienezustände im Krankenhaus berichtet wurde, vermutete die Frau, dass die Entzündungen auf eine vermeidbare Keiminfizierung beruht haben. Sie verlangte daher unter anderem die Herausgabe von Unterlagen zur allgemeinen inneren Organisation im Krankenhaus, um damit ihre Vermutung bestätigen zu können. Da sich die Kranken­h­aus­be­treiberin weigerte die Unterlagen herauszugeben, erhob die Patientin Klage. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Patientin.

Kein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zu internen Betrie­b­s­a­b­läufen eines Krankenhauses

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Patientin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zu den internen Betrie­b­s­a­b­läufen des Krankenhauses zu.

Berufen auf Heraus­ga­be­an­spruch zu Patientenakte nicht erfolgreich

Die Patientin könne sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht auf § 630 g BGB stützen, wonach ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte besteht. Denn die begehrten Unterlagen zu allgemeinen inneren Organisation des Krankenhauses haben für die Behandlung der Patientin keine Bedeutung. Sie betreffen vielmehr den gesamten Kranken­h­aus­betrieb und damit faktisch sämtliche im fraglichen Zeitraum behandelten Patienten. Unterlagen zu internen Betrie­b­s­a­b­läufen unterfallen nicht dem § 630 g BGB.

Vermutete Schaden­s­er­satz­ansprüche begründen kein berechtigtes Interesse an Einsicht

Der Anspruch auf Herausgabe könne nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zudem nicht auf § 810 BGB gestützt werden, wonach ein Einsichtsrecht aufgrund berechtigter Interessen bestehen kann. Das Prüfen zum Bestehen vermuteter Schaden­s­er­satz­ansprüche begründe aber kein berechtigtes Interesse. Das Begehren der Patientin laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Darüber hinaus seien die Unterlagen zu den internen Betrie­b­s­a­b­läufen nicht im Interesse der Patienten, sondern im eigenen Interesse des Krankenhauses geschaffen worden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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