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- Landgericht Bochum, Urteil27.06.2017, 6 O 9/16
Oberlandesgericht Hamm Urteil14.07.2017
Krankenhaus muss Name und Anschrift von behandelnden Ärzten nur bei berechtigtem Interesse des Patienten herausgebenFür Auskunftsanspruch müssten Ärzte als Anspruchsgegner wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in Betracht kommen
Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus - gegen Kostenerstattung - zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhauses in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.
Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (Az. 6 O 19/16 LG Bochum), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.
Patient hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger
Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise, so das Oberlandesgericht. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie - nach ihrer Auffassung fehlerhaft - behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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