15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil14.07.2017

Krankenhaus muss Name und Anschrift von behandelnden Ärzten nur bei berechtigtem Interesse des Patienten herausgebenFür Auskunfts­an­spruch müssten Ärzte als Anspruchsgegner wegen Behandlungs- oder Aufklä­rungs­fehler in Betracht kommen

Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus - gegen Koste­n­er­stattung - zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungs­unterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhauses in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behand­lungs­fehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozess­be­voll­mäch­tigten die Herausgabe aller Behand­lungs­un­terlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstin­sta­nz­lichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behand­lungs­un­terlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaf­tungs­prozess gegen die Beklagte angestrengt (Az. 6 O 19/16 LG Bochum), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.

Patient hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger

Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, blieb erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behand­lungs­ver­trages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise, so das Oberlan­des­gericht. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklä­rungs­fehlers oder als Zeugen einer Falsch­be­handlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Kranken­haus­auf­ent­haltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behand­lungs­un­terlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie - nach ihrer Auffassung fehlerhaft - behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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