22.11.2024
22.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 20495

Drucken
Urteil20.01.2015BundesgerichtshofVI ZR 137/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 333Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 333
  • NJW 2015, 1525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1525
  • ZD 2015, 225Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 225
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Weißwasser, Urteil08.08.2013, 6 C 58/13
  • Landgericht Görlitz, Urteil14.02.2014, 2 S 174/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.01.2015

Patient hat keinen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift des behandelnden ArztesZustellung einer Klageschrift für Zivilprozess kann über Klinikanschrift erfolgen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Klinikträger nicht dazu verpflichtet ist, einem Patienten die Privatadresse eines angestellten Arztes auszuhändigen, um die Zustellung einer Klageschrift für einen Zivilprozess zu ermöglichen. Der Klinikträger ist als Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, perso­nen­be­zogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungs­ver­hält­nisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Zudem ist die Preisgabe der Privatanschrift des Arztes zur Führung des Zivilprozesses nicht nötigt, da eine Klageschrift ebenso unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozess­be­voll­mächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

LG: Anonymität verträgt sich nicht mit Arzt-Patienten-Verhältnis

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur Weitergabe perso­nen­be­zogene Daten an Dritte berechtigt

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Patient zwar gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Kranken­un­terlagen hat, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behand­lungs­maß­nahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunft­s­er­teilung steht außerdem die daten­schutz­rechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundes­da­ten­schutz­gesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, perso­nen­be­zogene Daten, die für Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweck­bin­dungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommu­ni­ka­ti­o­nsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechts­vor­schrift.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20495

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI