Bundesgerichtshof Beschluss21.06.2022
Neben Schadensersatzklage wegen ärztlichen Behandlungsfehlers kann Klage auf Herausgabe eines Schmerzprotokolls erhoben werdenKein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Neben der Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers kann Klage auf Herausgabe des Schmerzprotokolls erhoben werden. Die Klage scheitert nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Patientin wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers anlässlich einer Operation im Mai 2017 Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Zugleich beanspruchte sie von der Klinik die Herausgabe des Schmerzprotokolls und erhob in dieser Sache gesondert Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage auf Herausgabe des Schmerzprotokolls ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehle es angesichts der erhobenen Schadensersatzklage schon an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Herausgabe
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klage auf Herausgabe des Schmerzprotokolls sei nach Erhebung der Schadensersatzklage nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Beim Einsichts- und Herausgabeanspruch gemäß § 630 g BGB handele es ich um einen selbständigen Anspruch, der nicht nur den Zweck habe, im Vorfeld eines Prozesses die Klage vorzubereiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)