13.04.2025
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13.04.2025 
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34964

Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Beschluss21.06.2022BundesgerichtshofVI ZR 1067/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2683Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2683
  • VersR 2022, 1263Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1263
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil26.06.2019, I-6 O 200/18
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil07.07.2020, I-26 U 113/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.06.2022

Neben Schaden­s­er­satzklage wegen ärztlichen Behand­lungs­fehlers kann Klage auf Herausgabe eines Schmerz­pro­tokolls erhoben werdenKein fehlendes Rechts­schutz­bedürfnis

Neben der Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers kann Klage auf Herausgabe des Schmerz­pro­tokolls erhoben werden. Die Klage scheitert nicht wegen fehlendem Rechts­schutz­bedürfnisses. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Patientin wegen eines behaupteten ärztlichen Behand­lungs­fehlers anlässlich einer Operation im Mai 2017 Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Zugleich beanspruchte sie von der Klinik die Herausgabe des Schmerz­pro­tokolls und erhob in dieser Sache gesondert Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlan­des­gericht Hamm wiesen die Klage auf Herausgabe des Schmerz­pro­tokolls ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts fehle es angesichts der erhobenen Schaden­s­er­satzklage schon an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Kein fehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis für Klage auf Herausgabe

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klage auf Herausgabe des Schmerz­pro­tokolls sei nach Erhebung der Schaden­s­er­satzklage nicht mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses unzulässig. Beim Einsichts- und Heraus­ga­be­an­spruch gemäß § 630 g BGB handele es ich um einen selbständigen Anspruch, der nicht nur den Zweck habe, im Vorfeld eines Prozesses die Klage vorzubereiten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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