18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16058

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Urteil13.04.1988Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 30/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1989, 1179Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 1179
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil13.04.1988

Streit unter Hauseigentümern: Beschränkung des Saxophon- und Klari­net­ten­spielens auf maximal zwei Stunden werktags und eine Stunde sonntagsKlavierspielen unterliegt, abgesehen von den Ruhezeiten (22-8 Uhr und 13-15 Uhr), keiner zeitlichen Beschränkung

Stellt sich das Klavierspielen als nur unwesentliche Beein­träch­tigung dar, so unterliegt es keiner zeitlichen Beschränkung. Deutlich wahrnehmbares Saxophon- und Klari­net­tenspiel begründet demgegenüber eine zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden werktags und einer Stunde sonntags. Zudem sind beim Musizieren generell die Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall sind die Streitparteien Eigentümer benachbarter, in einer ruhigen Wohngegend liegenden, Reihenhäuser. Die Kläger haben eine zeitliche Beschränkung des Musizierens der Nachbarskinder verlangt. Die drei Kinder der beklagten Nachbarn haben Klavier, Saxophon und Klarinette gespielt. Aufgrund der Hellhörigkeit der Häuser empfanden die Kläger dies als Belästigung.

Anspruch auf Unterlassen des Musizierens bei Eigen­tums­be­ein­träch­tigung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassen des Musizierens besteht, wenn dadurch die Benutzung des Eigentums wesentlich beeinträchtigt wird. Dabei komme es nicht auf die Person der klagenden, mehr oder weniger empfindlichen Nachbarn an, sondern auf das Empfinden eines normalen Durch­schnitts­menschen. Davon ausgehend entschied das Oberlan­des­gericht folgendes:

Verbot des Klavierspielens in den Ruhezeiten

Das Oberlan­des­gericht untersagte das Klavierspielen in den Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und 13 bis 15 Uhr. In dieser Zeit habe der Geräuschpegel durch das Musizieren mit dem Klavier eine wesentliche Beein­träch­tigung dargestellt. Diese Beschränkung habe sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Eine darüber hinaus gehende Beschränkung auf eine bestimmte Tageszeit oder Stundenzahl sei nicht notwendig gewesen, da außerhalb der Ruhezeiten eine wesentliche Beein­träch­tigung nicht bestanden habe. Denn eine Unterhaltung sei durch das Klavierspielen nicht gestört worden und ein auf Zimmer­laut­stärke eingestellter Fernseher habe das nachbarliche Klavierspielen übertönt.

Zeitliche Beschränkung des Musizierens mit dem Saxophon und der Klarinette

Demgegenüber hat sich das Oberlan­des­gericht hinsichtlich des Saxophon- und Klari­net­ten­spielens veranlasst gesehen, die Spieldauer über die Ruhezeiten hinausgehend zeitlich zu beschränken. Zwar könne das Musizieren mit Saxophon und Klarinette nicht völlig untersagt werden. Denn die Ausübung von Musik mit solchen Instrumenten sei eine ortübliche Nutzung des Hauseigentums. Die Grenze der Zumutbarkeit werde jedoch überschritten und somit der Grad der wesentlichen Beein­träch­tigung erreicht, wenn das deutlich wahrnehmbare Spielen mit dem Saxophon und der Klarinette den Rahmen von zwei Stunden werktags und eine Stunde sonntags überschreitet.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1179/rb)

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