21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11321

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Landgericht Mainz Urteil12.11.2002

Hausbewohner darf Schlagzeug spielenZweimal wöchentlich für etwa zwei Stunden Schlag­zeug­spielen muss der Nachbar (mindestens) hinnehmen

Wenn der Inhaber eines Einfa­mi­li­en­hauses bis zu zweimal wöchentlich etwa zwei Stunden lang Schlagzeug spielt und mit seiner Band übt, muss der Nachbar das hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall probte der Besitzer (Beklagter) eines Einfa­mi­li­en­hauses regelmäßig mit seiner Band in einem Kellerraum seines Hauses. Die Band spielte werktags ein- bis zweimal pro Woche für ca. zwei Stunden. Meist wurde in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr musiziert vereinzelt auch bis 20.30 Uhr.

Nachbar will Musizieren gerichtlich einschränken lassen

Der Nachbar (Kläger) fühlte sich durch die Bandproben gestört. Er verlangte, dass der Beklagte sein Musizieren einschränke und er - der Kläger - durch Schlag­zeug­spielen oder lautes Musizieren zukünftig nicht mehr gestört werde.

Landgericht: Kläger muss Schlag­zeug­spielen hinnehmen

Das Landgericht Mainz wies die Klage ab. Der Klageantrag sei viel zu ungenau und enthalte keinen vollstre­ckungs­fähigen Inhalt. Darüber hinaus müsse der Kläger es hinnehmen, wenn der Beklagte zu den angegebenen Zeiten Schlagzeug spiele und mit seiner Band übe. Messungen eines Sachver­ständigen hätten im Übrigen ergeben, dass auf der klägerischen Terrasse nur geringfügige Lärmbe­ein­träch­ti­gungen zu vernehmen seien.

Nur geringfügige Beein­träch­ti­gungen feststellbar

Unter Berück­sich­tigung der berechtigten Interessen des Beklagten, der in seinem Einfamilienhaus musiziere, müsse der Kläger die geringfügigen Beein­träch­ti­gungen ein- bis zweimal pro Woche in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr oder auch bis 20.30 Uhr hinnehmen.

Nachbar­recht­liches Gemein­schafts­ver­hältnis

Das nachbar­rechtliche Gemein­schafts­ver­hältnis gebiete es, dass beide Parteien unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen könnten. Da der Beklagte keineswegs übermäßig oft, übermäßig lange oder übermäßig laut Musik mache, die darüber hinaus beim Kläger bei geschlossenen Fenstern nicht oder nur kaum zu hören sei, bestehe ein Unter­las­sungs­an­spruch nicht.

Quelle: ra-online, Landgericht Mainz (vt/pt)

der Leitsatz

§ 242 BGB (rao)

Im Rahmen des nachbar­recht­lichen Gemein­schafts­ver­hältnis muss ein Nachbar es grundsätzlich hinnehmen, wenn ein anderer Nachbar Schlagzeug spielt, solange das Musizieren nicht über Maßen stattfindet. Nachbarn sind in Bezug auf ihre gegenläufigen Interessen (Musizieren - Ruhe) zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

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