Die Beklagten sahen dies anders. Ihr Sohn spiele immer nur kurz und auch nur gelegentlich. Außerdem hätten sie Vorkehrungen zur Schallisolierung getroffen. So kam der Rechtsstreit im Jahre 2005 vor das Amtsgericht München.
Dieses stellte klar, dass Schlagzeugspielen in der Wohnung nicht grundsätzlich verboten sei. Es dürfe aber die Nachbarn nicht wesentlich in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigen. Feste Grenzwerte zur Bestimmung der Beeinträchtigung gäbe es nicht, es käme dabei auf die konkrete Situation des Einzelfalles an, insbesondere die Baukonstruktion, die Lage der Räume zueinander sowie die gesamte Wohnsituation. Um diese festzustellen, erholte das Amtsgericht München ein Lärmgutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass durch das Schlagzeugspielen in diesem Anwesen Werte erreicht werden können, die sogar höher sind als die, die der Gesetzgeber für Mischgebiete(Wohnung und Gewerbe) zulasse. Da es sich in diesem konkreten Fall um ein reines Wohngebiet handele, war das Amtsgericht München nach diesen Feststellungen der Ansicht, dass die Grenze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung überschritten sei, da die Werte in reinen Wohngebieten deutlich niedriger anzusetzen seien, als in Mischgebieten. Es verurteilte die Beklagten dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Kläger nicht mehr durch das Schlagzeugspielen gestört werden (AG München, Urt. v. 11.05.2005, Az. 273 C 18392/04).
Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht München I zurück (Beschluss des LG München I vom 13.12.05, Az. 6 S 11144/05).
Darauf hin war 1 Jahr Ruhe. Nach einem Jahr beantragten die Kläger beim Amtsgericht München die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da sie erneut durch das Schlagzeugspielen gestört würden. Das Gericht vernahm die Nachbarn der Parteien als Zeugen, die jedoch eine Lärmbelästigung nicht bestätigen konnten. Darauf hin wurde der Antrag vom Amtsgericht München zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2007
Quelle: ra-online, AG München