21.11.2024
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Dokument-Nr. 20472

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Urteil14.01.2015Oberlandesgericht Karlsruhe6 U 156/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1618Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1618
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Vorinstanz:
  • Landgericht Baden-Baden, Urteil29.09.2014, 4 O 128/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil14.01.2015

Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Lügner, Halunke oder Gauner im politischen Meinungskampf zulässigAntrag des baden-württem­ber­gischen Landes­vor­sit­zenden der AfD Bernd Kölmel gegen Ex-Parteimitglied auf Unterlassung von Äußerungen gescheitert

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Rahmen des politischen Meinungskampfes auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein kann, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verfü­gungs­kläger (fortan: Kläger), baden- württem­ber­gischer Landes­vor­sit­zender und Gründungs­mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren dagegen gewandt, dass der Verfü­gungs­be­klagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Partei­mit­glieder der AfD adressierten E-Mail-Schreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat. Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Partei­aus­schluss­ver­fahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.

OLG: Beanstandete Äußerungen sind nicht als unzulässige Schmähkritik zu werten

Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei. Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit inter­es­sie­renden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden. Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungs­par­teitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusam­men­fassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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