21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil14.03.2012

„Mango-Orangenblüten“-Wasser muss neben Mangosaft auch Essenz aus der Orangenblüte enthaltenHinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ lässt nicht ausschließliche Verwendung von Aromen vermuten

Sind auf dem Etikett eines so genannten Near-Water-Produkts neben einer Mangofrucht auch Orangenblüten abgebildet, muss neben Mineralwasser und Mangosaft auch Orangenblüten-Essenz enthalten sein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale die Gestaltung eines Erfri­schungs­ge­tränks beanstandet, weil nach ihrer Auffassung durch die Darstellung der Orangenblüte nebst der Bezeichnung „Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass Orangenblüten oder Bestandteile davon auch als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten seien. Tatsächlich enthielt es nur Aromen. Das Getränk wurde zudem in einer durchsichtigen Flasche in den Verkehr gebracht und wies eine gelbliche Färbung auf.

Darstellung der Orangeblüte auf dem Etikett irreführend

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe verbot die Darstellung der Orangeblüte auf dem Etikett als lebens­mit­tel­rechtliche Irreführung. Es stellte klar, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht geeignet sei, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Auch der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfri­schungs­getränk mit Mango- und Orangen­blü­ten­ge­schmack“ handele, deutet nach Auffassung des Gerichts nicht darauf hin, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacks­richtung beschreiben sollen. Auch der Hinweis der Beklagten auf das – inhaltlich zutreffende – Zutaten­ver­zeichnis überzeugte das Gericht nicht. Es betonte, dass der Verbraucher erst aus der fehlenden Angabe der Zutat „Orangenblüte“ schließen müsse, dass diese – im Gegensatz zum Mangosaft – nicht enthalten sei. Derart spekulative Überlegungen stelle der Verbraucher aber nicht an.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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