03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil09.01.2020

Abgasskandal: Keine Ansprüche gegen Autohändler oder Hersteller bei Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der "Schum­mel­software" im gekauften FahrzeugOLG Karlsruhe verneint Gewähr­leistungs­ansprüche gegen Händler und Hersteller

Ein Gebraucht­wagen­käufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom "Dieselskandal" betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls hatte April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2, TDI mit einem Kilometerstand von 36.080 zu einem Kaufpreis von 25.900 Euro erworben. In dem Fahrzeug ist ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2, Liter Hubraum verbaut. Dieser Motor verfügt über eine nach Auffassung des Kraft­fahr­bun­desamtes unzulässige Abschalt­ein­richtung. Der Kläger fordert von dem Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungs­ent­schä­digung. Außerdem verlangt er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstan­der­kennung in der Motorsteuerung verursacht werden.

LG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage insgesamt ab. Da der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der manipulativen Motorsteuerung gehabt habe, habe er keine Mangel­ge­währ­leis­tungs­ansprüche gegen den Händler und auch keine Ansprüche gegen die VW AG.

OLG: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der Schum­mel­software im gekauften Fahrzeug

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die VW AG wegen Einbaus der Motor­steu­e­rungs­software ist nicht kausal für den Erwerb eines (gebrauchten) Fahrzeugs, wenn der Käufer Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Software im gekauften Fahrzeug hatte. Gewähr­leis­tungs­ansprüche gegen den Autohändler bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Selbst wenn der Käufer keine Kenntnis von der genauen Wirkungsweise der Software hatte, handelte er jedenfalls grob fahrlässig, wenn er sich nicht weiter erkundigte, obwohl er wusste, dass die Software in dem Fahrzeug eingebaut ist (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

VW AG ist ab Mitte Dezember 2015 kein Vermö­gens­schaden durch Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mehr zurechenbar

Der Zweitkäufer ist als mittelbar Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen (vgl. Oberlan­des­gericht Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -). Ein Vermö­gens­schaden durch den Kauf eines von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist der VW AG aber ab Mitte Dezember 2015 nicht mehr zurechenbar. Die VW AG hatte zu diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit so weitgehend informiert, dass zwischen ihrem ursprünglichen Verhalten - der Konzer­n­ent­scheidung zur Implementierung der Software - und dem Erwerb des Fahrzeugs kein rechtlich zurechenbarer Zusammenhang mehr besteht. Nicht ausreichend für eine Unterbrechung des Zurech­nungs­zu­sam­menhangs war allerdings die ad hoc Mitteilung der VW AG vom 15. September 2015.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28294

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI