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Dokument-Nr. 15661

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Urteil12.07.1991Oberlandesgericht Karlsruhe15 U 76/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 1991, 647Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 1991, Seite: 647
  • BB 1992, 1299Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1992, Seite: 1299
  • NJW 1991, 2913Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 2913
  • NJW-RR 1992, 107Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 107
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil12.07.1991

Abonnenten einer Tageszeitung haben keinen Anspruch auf Zustellung ohne WerbeeinlagenAufnahme von Werbung unterliegt Entscheidungs­freiheit des Verlegers

Der Verleger einer Tageszeitung kann frei darüber entscheiden, ob und in welcher Form er seiner Zeitung Werbung beifügt. Ein Abonnent hat daher keinen Anspruch auf Zustellung der Zeitung ohne Werbeeinlagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Abonnent der Tageszeitung "Badische Neueste Nachrichten" vom Verleger die Auslieferung der Zeitung ohne Werbeeinlagen. Der Verleger lehnte dies ab und kündigte den Abonne­ment­vertrag fristlos. Dagegen klagte der Abonnent.

Fristlose Kündigung des Abonne­ment­ver­trages war wirksam

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wies die Klage ab. Da der Abonnent die Abnahme der Tageszeitung endgültig verweigerte und auf die Zustellung ohne Beilagen bestand, habe er die Änderung des Vertrags­ge­gen­stands beansprucht. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Der Verleger habe daher die fristlose Kündigung aussprechen dürfen.

Abonnent hat nur Anspruch auf Lieferung mit Werbung

Gegenstand des Abonne­ment­vertrags sei die jeweilige Zeitungsausgabe als eine vom Verleger in eigener Verantwortung fertiggestellte Ware, so das Oberlan­des­gericht. Daher könne der Verleger selbst darüber entscheiden, in welchem Umfang und in welcher Form er außer Nachrichten und Kommentare auch Werbung in seiner Zeitung aufnimmt. Der Abonnent habe somit nur einen Anspruch auf Belieferung einer Tageszeitung in der Form, wie sie der Verleger bestimmt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW 1991, 2913/rb)

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