21.11.2024
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Dokument-Nr. 32264

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss06.09.2022

Beleidigung über Social-Media-Plattform durch anonymen Nutzer begründet Auskunfts­pflicht des Platt­form­be­treibersBezeichnung als "dunkler Parasit" stellt Beleidigung dar

Wird eine Person auf einer Social-Media-Plattform durch einen anonymen Nutzer beleidigt, so begründet dies zwecks Durchsetzung zivil­recht­licher Ansprüche eine Auskunfts­pflicht des Platt­form­be­treibers gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG. Weder ist eine Schwere der Rechts­ver­letzung noch die konkrete Darlegung erforderlich, auf welche Weise zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person durchgesetzt werden sollen. Die Bezeichnung einer Person als "dunkler Parasit" stellt eine Beleidigung dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem von einem anonymen Nutzer im Februar 2022 auf YouTube veröf­fent­lichten Video wurde eine Frau unter anderem als "dunkler Parasit" bezeichnet. Der Nutzer berichtete in emotionaler Weise von seiner Ausein­an­der­setzung mit der Frau und warum diese in ihm eine Retrau­ma­ti­sierung seiner Erfahrungen sexueller Gewalt in seiner Kindheit bewirkt habe. Die von der Beleidigung betroffene Frau beanspruchte nachfolgend vor dem Landgericht Freiburg von YouTube Auskunft über den Namen und die Adresse des Nutzers. Das Landgericht entschied zu Gunsten der Betroffenen, wogegen sich die Beschwerde von YouTube richtete.

Auskunfts­pflicht über Name und Adresse des anonymen Nutzers

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. YouTube sei gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG verpflichtet, Auskunft über den Namen und die Adresse des anonymen Nutzers zu erteilen. Der Auskunftsanspruch könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Betroffene darlegt, welche zivil­recht­lichen Ansprüche sie mit Hilfe der Auskunft geltend machen will. Die Rechts­ver­letzung müsse auch nicht von besonderem Gewicht sein. Es genüge insofern, dass ein in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführter Tatbestand erfüllt sei. Dies sei hier wegen der Beleidigung der Fall.

Vermutete Unkenntnis des Namens und der Adresse des Nutzers

Wenn ein Nutzer sich auf einer Inter­net­plattform unter Verwendung eines selbstgewählten Namens äußert und sich aus dem Inhalt seiner Beiträge keine Hinweise auf seine Identität ergeben, begründe dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Vermutung, dass ein durch die Äußerung Betroffener den Namen und die Anschrift des Nutzers nicht kennt.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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