15.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil14.07.1978

Grob fahrlässige Unfall­ve­r­ur­sachung aufgrund Verreißens des Steuers wegen Bückens nach herun­ter­ge­fa­llener ZigaretteKein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Bückt sich ein Autofahrer während der Fahrt, um seine herun­ter­ge­fallene Zigarette aufzuheben und kommt er dabei von der Fahrbahn ab, weil er eine Hand vom Steuer und den Blick von der Fahrbahn nimmt, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz kann dann ausgeschlossen sein bzw. nur gekürzt bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer bei Nacht mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h eine Landstraße, als seine brennende Zigarette beim Abstreifen der glühenden Asche am Aschenbecher auf den Wagenboden zwischen die Vordersitze fiel. Er bückte sich anschließend nach der Zigarette, um sie aufzuheben. Da er dabei sowohl die rechte Hand vom Lenkrad nahm als auch den Blick von der Fahrbahn abwandte, verriss er das Steuer, kam von der Fahrbahn ab und streifte eine Leitplanke. Er beanspruchte nachfolgend seine Versicherung. Diese sah im Verhalten des Autofahrers aber eine grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich daher den Schaden zu regulieren. Der Autofahrer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Autofahrers sei die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht nach § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen.

Bücken nach Zigarette begründete grobe Fahrlässigkeit

Zwar habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts das Rauchen als solches nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet. Als grob fahrlässig sei aber das Bücken nach der Zigarette zu werten gewesen. Denn dabei habe der Autofahrer das Lenkrad mit seiner rechten Hand losgelassen und den Blick von der Fahrbahn abgewendet. Dies habe zwangsläufig zu einem Verreißen des Steuers geführt.

Möglichkeit zum Anhalten bestand

Der Autofahrer hätte angesichts des fehlenden Verkehrs ohne Probleme anhalten können, um seine Zigarette aufzuheben.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1978 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/VersR 1979, 758/rb)

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