18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17857

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Urteil08.02.1995Oberlandesgericht Frankfurt am Main23 U 108/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1995, 905Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1995, Seite: 905
  • NJW-RR 1995, 1368Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 1368
  • r+s 1997, 101Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1997, Seite: 101
  • VersR 1996, 446Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 446
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.02.1995

Anzünden einer Zigarette während Autobahnfahrt ist bei Außerachtlassen des Straßenverlaufs grob fahrlässigUrsache der Unauf­merk­samkeit unbeachtlich

Wer einen Unfall auf einer Autobahn verursacht, weil er den Straßenverlauf in Folge einer Unauf­merk­samkeit, etwa während des Anzündens einer Zigarette, nicht beobachtet, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung ist daher von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Unerheblich ist dabei worauf die Unauf­merk­samkeit zurückzuführen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versi­che­rungs­nehmer verursachte auf der Autobahn einen Unfall als er versuchte bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h seine Zigarette anzuzünden. Während des Versuchs kam er von der Fahrbahn ab. Als er versuchte sein PKW zurück zu steuern, übersteuerte er und streifte eine Leitplanke. Da die Vollkaskoversicherung meinte der Autofahrer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht und sich daher weigerte für den Schaden aufzukommen, erhob der Versi­che­rungs­nehmer Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Diesem habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen zugestanden. Denn er habe den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Außerachtlassen des Straßenverlaufs begründete grobe Fahrlässigkeit

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe das Außerachtlassen des Straßenverlaufs die grobe Fahrlässigkeit begründet. Dabei sei es unerheblich gewesen worauf die Unaufmerksamkeit beruhte. Es habe daher dahinstehen können, ob der Versi­che­rungs­nehmer durch den Versuch des Zigaret­te­n­an­zündens unaufmerksam war oder das Anzünden einer Zigarette auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h grob fahrlässig ist oder nicht.

Kein Ausschluss der groben Fahrlässigkeit wegen Augen­blick­ver­sagens

Der Versi­che­rungs­nehmer habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht wegen des einen Augen­blick­ver­sagens befreien können. Denn selbst ein nur kurzfristiges und damit augen­blick­liches Versagen bleibe grob fahrlässig, wenn es zu einem Zeitpunkt geschehe, in dem wegen der besonderen Gefährlichkeit der Situation eine entsprechende Aufmerksamkeit erforderlich ist. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1995, 1368/rb)

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