18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 222

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Urteil01.12.2004Landgericht Aschaffenburg3 O 266/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2005, 269Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 269
  • zfs 2005, 140Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2005, Seite: 140
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ergänzende Informationen

Landgericht Aschaffenburg Urteil01.12.2004

Kurzer Blick auf eine Landkarte während Autofahrt: Versi­che­rungs­schutz auch bei kurzer Unauf­merk­samkeitKurzer Blick auf eine Landkarte ist keine grobe Fahrlässigkeit

Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Deshalb verliert ein Autofahrer auch nicht seinen Kasko-Versi­che­rungs­schutz, wenn er durch die Unauf­merk­samkeit einen Unfall verursacht.

Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfalts­pflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam – beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios.

Würde man in allen Fällen kurzer Unauf­merk­samkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konse­quen­terweise der Vollkasko-Versi­che­rungs­schutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, hieß es in dem Urteil weiter. Ein Haftungs­aus­schluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unent­schuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfalts­pflicht eintreten.

Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines herun­ter­ge­fa­llenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreißt. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.

Quelle: Mitteilung der Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein vom 28.01.2005

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