21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17454

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Urteil30.04.1992Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 16/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1992, 3246Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 3246
  • NZV 1992, 367Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1992, Seite: 367
  • VersR 1993, 1096Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1096
  • zfs 1994, 95Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 95
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil30.04.1992

Verkehrsunfall wegen fehlender Aufmerksamkeit: Ablenkung durch herun­ter­ge­fallene Zigarette begründet grobe FahrlässigkeitGrobe Fahrlässigkeit führt zur Leistungs­freiheit der Versicherung

Wird ein Autofahrer durch eine herun­ter­ge­fallene Zigarette vom Straßenverkehr abgelenkt und verursacht er dadurch einen Verkehrsunfall, ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Versicherung muss daher nicht den Schaden regulieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als sich ein Autofahrer einer Ampel näherte wurde er durch das plötzliche Herunterfallen seiner brennenden Zigarette zwischen seinen Beinen abgelenkt. Dadurch kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Versicherung lehnte aufgrund des Vorfalls eine Schadens­re­gu­lierung ab. Denn ihrer Meinung nach, habe der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Leistungs­freiheit aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nach § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen, da der Autofahrer den Unfall aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens verursacht habe. Dieser hätte sich nicht während der Fahrt reflexartig aufrichten dürfen, um die zwischen seine Beine befindliche Zigarette zu entfernen (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 14.07.1978, 14 U 39/77).

Kein Vorliegen eines Augen­blick­ver­sagens

Unerheblich sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts gewesen, dass der Autofahrer nicht überlegt, sondern spontan auf die Zigarette reagierte und dabei die Übersicht über das Verkehrs­ge­schehen verlor. Zwar könne die Schuld eines Versi­che­rungs­nehmers gemindert werden, wenn sein Fehlverhalten auf ein Augen­blick­ver­sagens beruhte. Ein solcher "Ausrutscher" habe aber nicht vorgelegen.

Rauchen während der Fahrt begründet erhöhte Sorgfalts­pflichten

Das Rauchen während der Fahrt sei zwar noch nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen gewesen, so das Oberlan­des­gericht, es habe jedoch eine erhöhte Sorgfalts­pflicht begründet. Der Autofahrer hätte in hohem Maße dafür Sorge tragen müssen, dass die brennende Zigarette sicher verwahrt bleibt und er nicht durch das Herunterfallen der Zigarette oder Teile davon eine Situation herbeiführt, auf die er unter Umständen nur reflexartig reagieren könne. Eine solche Gefahr sei auch nicht ungewöhnlich gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/ZfS 1994, 95/rb)

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