18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil11.08.2017

Kein Widerrufsrecht bei schwach verlaufendem Rentenfonds und rechtmäßigen Belehrungen über Wider­spruchs­möglichkeitenVerweis auf Paragraphen zum Wider­spruchsrecht in Versicherungs­bedingungen verletzt nicht Trans­pa­renzgebot

Ein frustrierender Rückkaufswert der eigenen Lebens­ver­si­cherung in Form einer fondsgebundenen Renten­ver­si­cherung berechtigt bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen nicht zum Widerruf. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Versi­che­rungs­nehmer in der Berufungs­instanz gegen eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft, um rückwirkend seine Lebens­ver­si­cherung zu widerrufen und die geflossenen Beiträge in Höhe von knapp 10.000 DM zurück­zu­er­langen.

Versicherung kündigt nach wiederholtem Zahlungsverzug des Kunden den Vertrag

Die Lebens­ver­si­cherung wurde 1999 in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen. Nachdem der Kläger wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versi­che­rungs­beiträge in Verzug geriet, leitete die Gesellschaft ein Mahnverfahren ein und kündigte den Vertrag schließlich. Sie verrechnete den Rückkaufswert (ungefähr 5.500 DM) mit dem Beitrags­rückstand und zahlte ihm die übrige Summe in Höhe von rund 1.300 DM aus.

Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform wurden von Versicherung hinreichend vermittelt

Sein Recht zum Widerruf begründete der Versi­che­rungs­nehmer mit einer fehlerhaften Wider­rufs­be­lehrung und fehlenden Informationen bei Vertragsschluss. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen konnte jedoch darlegen, dass die Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform hinreichend vermittelt wurden. Hinsichtlich des Rücktritts­rechts sei die Belehrung über die Möglichkeit "schriftlich" zurückzutreten nicht irreführend.

Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot sei zudem nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versi­che­rungs­be­din­gungen enthält, in dem weitere Informationen über ein Wider­spruchsrecht enthalten sind für den Fall, dass der Antragsteller die Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht erhalten hat.

Die Klage wurde daher im Ergebnis abgewiesen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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