18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil29.07.2015

Versi­che­rungs­nehmer können Abschlusskosten bei Widerruf von Versicherungen nach dem Policenmodell zurückverlangenVersicherung muss einbehaltene Abschluss- und Verwal­tungs­kosten sowie Raten­zahlungs­zuschläge zurückzahlen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Versicherte bei erfolgreichem Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F. auch die Abschluss­ge­bühren von den Versicherungen zurückverlangen können.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Ehepaar mehrere Versicherungen nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und später dem Vertrags­ab­schluss widersprochen. Nachdem die Verbraucher geklagt und in zweiter Instanz überwiegend Recht bekommen hatten, hatte die Versicherung Revision beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

BGH bejaht Wider­spruchsrecht der Eheleute

Diese hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof bestätigte noch einmal, dass das Wider­spruchsrecht der Eheleute noch bestanden habe. Die Versicherten könnten zwar nicht alle Prämien zurückverlangen, da sie Versi­che­rungs­schutz genossen hätten und dieser für die Zeit bis zur Kündigung zu berücksichtigen sei. Allerdings müsse die Versicherung die von ihr einbehaltenen Abschluss- und Verwal­tungs­kosten sowie die Raten­zah­lungs­zu­schläge zurückzahlen. Insbesondere bei den Abschlusskosten würde es dem europa­recht­lichen Effek­ti­vi­tätsgebot widersprechen, wenn Versicherte zwar dem Zustandekommen des Versi­che­rungs­vertrags widersprechen könnten, aber dennoch die Abschlusskosten zu zahlen hätten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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