21.11.2024
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Dokument-Nr. 15425

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.02.2013

Erzwungener Kuss kann strafbare Nötigung darstellenMusiklehrer küsste Schülerin gegen ihren Willen auf den Mund

Ein erzwungener Kuss kann eine strafbare Nötigung sein. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Essen als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 49jährige Angeklagte aus Essen erteilte der Geschädigten Musikunterricht. Seine verbalen Annäherungsversuche wies die Geschädigte zurück und äußerte, dass sie so etwas nicht wolle. In einer Situation, in der sich beide frontal gegen­über­standen, zog der Angeklagte die Geschädigte zu sich hin, so dass sie ihm nicht mehr ausweichen konnte, und küsste sie auf den Mund. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren hat sich der Angeklagte unter anderem damit verteidigt, dass in seinem Verhalten keine strafbare Nötigung gesehen werden könne, weil er keine Gewalt ausgeübt und die Geschädigte während des Küssens nicht festgehalten habe.

Gewalt im Sinne des Nötigung­s­tat­be­stands lag vor

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat demgegenüber festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer strafbaren Nötigung erfüllt. Der Angeklagte habe Gewalt angewandt, als er die Geschädigte zu seinem Körper herangezogen habe. Gewalt im Sinne des Nötigung­s­tat­be­standes liege bereits dann vor, wenn der Täter mit geringen körperlichen Kräften auf das Opfer einen unmittelbaren körperlichen Zwang ausübe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, indem der Angeklagte die Zeugin angefasst und zu sich herangezogen habe. Mit der eingesetzten Gewalt habe der Angeklagte auch den Kuss erzwungen. Die Geschädigte habe ihren entge­gen­ste­henden Willen zuvor deutlich geäußert, über diesen habe sich der Angeklagte vorsätzlich hinweggesetzt. Da die Nötigung vollendet gewesen sei, als die Geschädigte den Kuss habe erdulden müssen, komme es nicht darauf an, ob der Angeklagte die Geschädigte während des Kusses noch weiter festgehalten habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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