18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11869

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Oberlandesgericht Hamm Urteil28.06.2011

OLG Hamm: Kündigung eines Gewer­be­raum­miet­ver­hält­nisses aus Konkur­renz­schutz­gründen unwirksamTreffen von Regelungen für ausreichenden Konkur­renz­schutz ist nicht Aufgabe des Vermieters

Eine aus Konkur­renz­schutz­gründen erklärte Kündigung eines Gewer­be­raum­miet­ver­hält­nisses ist unwirksam. Kommt es in einem Haus mit Gewerberäumen unter den Mietern zu Unstimmigkeiten wegen ähnlich gelagerter Tätigkeiten, haben die Gesellschafter untereinander durch entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkur­renz­schutz zu sorgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vermietete an die Beklagte, eine Rechtsanwalts- und Notar­ge­sell­schaft, Büroräume sowie im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschafts­prüfungs- und Steuer­be­ra­ter­ge­sell­schaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusam­men­ge­schlossen. Nach ihrer Trennung bot die Wirtschaft­prüfungs- und Steuer­be­ra­ter­ge­sell­schaft in ihren Büroräumen auch Rechts­dienst­leis­tungen an. Die Beklagte sah darin eine Verletzung des mietvertraglich vereinbarten Konkur­renz­schutzes, kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein.

Vermieterin klagt erfolgreich auf Zahlung der rückständigen Miet- und Nebenkosten

Die rückständige Miete in Höhe von etwa 660.000 Euro sowie rückständige Nebenkosten in Höhe von etwa 94.000 Euro klagte die Vermieterin erfolgreich von der Rechtsanwalts- und Notar­ge­sell­schaft, sowie deren Gesellschaftern, dem ehemaligen Notar Dr. N. aus Dortmund, sowie einem weiteren – zwischen­zeitlich durch einen Vergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen - Gesellschafter ein.

Befristeter Mietvertrag kann nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden

Die erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, führte der Oberlan­des­gericht Hamm nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, Konkur­renz­schutz gegenüber der weiteren Mieterin, der Wirtschafts- und Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft zu gewähren. Es obliege vielmehr den Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter durch entsprechend Regelungen für ausreichenden Konkur­renz­schutz zu sorgen. Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet war, könne das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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