23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil01.02.2013

Betreiber eines Freizeitbades haftet nicht für Unfall beim Benutzen einer WasserrutscheSchmerzensgeld­anspruch nur bei nachgewiesener Verkehrs­si­cherungs­pflicht­verletzung des Betreibers

Erleidet ein Badegast beim Benutzen einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrs­si­cherungs­pflicht­verletzung des Betreibers nachweisen kann. Das hat das Oberlan­des­ge­richts Hamm entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 37 Jahre alte Kläger aus dem Kreis Coesfeld hatte im März 2009 das Freizeitbad der beklagten Betreiberfirma in Dülmen besucht. Er rutschte auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche ca. 110 cm tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Hierdurch zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Von der Beklagten hat er Schadensersatz, insbesondere die Zahlung eines Schmer­zens­geldes in der Größenordnung von150.000 Euro verlangt. Zur Begründung hat er behauptet, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichts­per­sonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt.

Keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung nachgewiesen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin feststellen können und die Klage abgewiesen, weil der Kläger insoweit die Beweislast trage.

Verletzungen nur mit Verstoß gegen Benut­zungs­hinweise zu erklären

Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicher­heits­tech­nischen Anforderungen. Das habe ein Sachver­ständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen Rutschhaltung „sitzend, Füße voraus“ nicht erklären. Zu erklären seien sie vielmehr nur, wenn ein Badegast – unter eindeutigem Verstoß gegen die Benut­zungs­hinweise – auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder missglücken Salto versucht habe.

Kläger hat keine Beweise zum Unfallhergang vorgelegt

Ob die von der Beklagten zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruk­ti­o­ns­pflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe der Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position „sitzend, Füße nach vorne“ gerutscht sei. Auch ein unfal­lur­säch­liches „Aufrutschen“ eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären.

Erlittene Gesund­heits­schäden durch verzögerte Rettung nicht ausreichend vorgetragen

Eine für den Unfall ursächliche Vernach­läs­sigung der Aufsichts­pflicht der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Es sei bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein von der Beklagten zu verhinderndes ordnungs­widriges Verhalten Dritter zu dem Unfall geführt habe. Vom Kläger erlittene Gesund­heits­schäden durch eine von ihm behauptete verzögerte Rettung aus dem Wasser seien ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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