15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.07.2012

Kein Energiegetränk: Bezeichnung eines Vodka-Mischgetränks mit 10 % Alkohol als "Energy & Vodka" ist unzulässigGeträn­ke­her­steller darf Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. nicht als Energiegetränk vermarkten

Ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10 % Vol. darf nicht unter der Bezeichnung „Energy & Vodka“ vertrieben werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verein geklagt, der sich mit der Einhaltung lebens­mit­tel­recht­licher und wettbe­wer­bs­recht­licher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische Getränke vertreibt, verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfri­schungs­getränk bestehendes Mischgetränk mit 10 % Vol. Alkohol mit der Bezeichnung „Energy & Vodka“ zu vertreiben oder zu bewerben.

Keine nährwert­be­zogenen Angaben bei Getränken mit mehr als 1,2 % Vol. Alkoholgehalt erlaubt

Der Klage wurde stattgegeben. Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesund­heits­be­zogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. grundsätzlich keine nährwert­be­zogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwert­be­zogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungs­vermögen. So werde das Getränk – unzuläs­si­gerweise – als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwer­t­ei­gen­schaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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