Oberlandesgericht Hamm Urteil10.01.2012
Widerrufsbelehrung bei eBay Verkauf kann nach Auktionsende per E-Mail übermittelt werdenVerkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen auch bei Fernabsatzverträgen möglich
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann als rechtzeitig angesehen werden, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall bieten die Parteien, Versandhändler, jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17.42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 2. Februar 2011 um 19.20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per E-Mail eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah.
Antragstellerin macht mit Verweis auf einen Wettbewerbsverstoß Unterlassungsansprüche geltend
Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Übermittlung der Widerrufsbelehrung erfolgte wie vorgeschrieben „unverzüglich nach Vertragsschluss“
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Früheres Übermitteln der Widerrufsbelehrung für Verkäufer faktisch unmöglich und unzumutbar
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online