18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil10.01.2012

Wider­rufs­be­lehrung bei eBay Verkauf kann nach Auktionsende per E-Mail übermittelt werdenVerkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen auch bei Fernab­satz­ver­trägen möglich

Die Übermittlung der Wider­rufs­be­lehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Inter­net­plattform eBay kann als rechtzeitig angesehen werden, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrau­cher­vertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall bieten die Parteien, Versandhändler, jeweils Schmuck unter anderem auf der Inter­net­plattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31. Januar 2011 um 17.42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 2. Februar 2011 um 19.20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per E-Mail eine „Widerrufs- und Rückga­be­be­lehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah.

Antragstellerin macht mit Verweis auf einen Wettbe­wer­bs­verstoß Unter­las­sungs­ansprüche geltend

Darin sah die Antragstellerin einen Wettbe­wer­bs­verstoß und machte - ohne Erfolg - Unter­las­sungs­ansprüche geltend. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrau­cher­vertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.

Übermittlung der Wider­rufs­be­lehrung erfolgte wie vorgeschrieben „unverzüglich nach Vertragsschluss“

Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Wider­rufs­be­lehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.

Früheres Übermitteln der Wider­rufs­be­lehrung für Verkäufer faktisch unmöglich und unzumutbar

Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertrags­partners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12995

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI