23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14709

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Urteil07.11.2012Oberlandesgericht HammI-30 U 80/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 349Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 349
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.11.2012

Lebens­ge­fähr­liches Missverständnis: Hotelinhaber haftet für Angriff des Personals auf HotelgastVorsätzliche Gewalttat des Angestellten ist Hotelinhaber zuzurechnen

Ein Hotelgast, der von einer Reinigungskraft des Hotels aufgrund eines Missver­ständ­nisses unter Zufügung von Verletzungen gewaltsam am Betreten des Hotels gehindert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hotelinhaber. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen. Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt. Im Zuge der Ausein­an­der­setzung fügte der Hotel­mi­t­a­r­beiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stich­ver­let­zungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt hat. Die Beklagten haben gemeint, ihnen sei keine Pflicht­ver­letzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

Sprach- und Verstän­di­gungs­schwie­rig­keiten der Reinigungskraft waren Hotelinhaber bekannt

Das Oberlan­des­gericht Hamm sprach dem Kläger Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zu. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflicht­ver­letzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Ausein­an­der­setzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verstän­di­gungs­schwie­rig­keiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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