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Oberlandesgericht Köln Urteil18.12.2006

Reise­ver­an­stalter haftet für Unfall wegen zu niedriger BalkonbrüstungWitwe erhält Schadenersatz nach tödlichem Sturz

Das Oberlan­des­gericht Köln hat einen Reise­ver­an­stalter zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,- Euro sowie von Beerdi­gungs­kosten an eine hinterbliebene Frau verurteilt, deren Ehemann während einer Türkeireise vom Balkon im dritten Stock des Hotels abgestürzt war.

Nach einem gemeinsamen Besuch der Hotelbar hatte die Ehefrau sich bereits schlafen gelegt, während der Mann noch zum Rauchen auf den Balkon ging. Die Ehefrau wurde später durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann vom Balkon gestürzt war. Er hatte das Gleichgewicht verloren und war über die nur 56 cm hohe Balkonbrüstung gestürzt, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt und noch am Unfallort verstarb.

Die Witwe hatte im Prozess geltend gemacht, die Höhe der Balkonbrüstung von lediglich 56 cm stelle einen Sicher­heits­mangel dar, für den der Reise­ver­an­stalter einzustehen habe. Nach deutschen Bauvorschriften sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens ,90 cm Höhe zu versehen. Der Reise­ver­an­stalter hatte sich darauf berufen, die Hotelanlage habe nach den vom Hotelier vorgelegten Unterlagen allen im Urlaubsland geltenden Vorschriften entsprochen; außerdem sei der Verstorbene übermäßig alkoholisiert gewesen.

Der Senat hat in der Begründung des Urteils einen Reisemangel wegen der zu niedrigen Balkonbrüstung bejaht. Den Reise­ver­an­stalter treffe bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels erstrecke. Er müsse sich insbesondere vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicher­heits­s­tandard bieten. Bei der gebotenen Überprüfung hätte es sich geradezu aufdrängen müssen, dass eine nur 56 cm hohe Balkonbrüstung im dritten Stock einen Sicher­heits­mangel darstelle, da die Absturzgefahr bei Verlust des Gleichgewichts extrem hoch sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Hotelanlage den türkischen Bauvorschriften entsprochen habe; der Reise­ver­an­stalter müsse sich immer selbst davon überzeugen, dass von sicher­heits­re­le­vanten Anlagen und Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unter­zu­brin­genden Hotelgäste ausgehen. Den Hinweis des Reise­ver­an­stalters auf die Alkoholisierung des Unfallopfers hat der Senat nicht gelten lassen; damit könne der Ursachen­zu­sam­menhang nicht entkräftet werden. Es habe sich die typische Gefahr der zu niedrigen Balkonbrüstung verwirklicht. Eine ausreichend hohe Balkonbrüstung habe auch den Zweck, solche Gleich­ge­wichts­s­tö­rungen aufzufangen, die aufgrund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Dies gelte gerade im Urlaub, wo Alkoholkonsum zum normalen Verhalten der Reisenden gehöre, das durch Einrichtungen wie Hotelbars noch gefördert werde. Der Balkon eines Hotelzimmers müsse sich deshalb auch für einen alkoholisierten Gast in einem gefahrlosen Zustand befinden.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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