23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 16073

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Urteil30.05.2011Oberlandesgericht HammI-3 U 205/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2011, 1451Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 1451
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil22.09.2010, 1 O 89/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil30.05.2011

Fehlende Risiko­auf­klärung über Auftreten einer Zahnma­r­k­ent­zündung nach Einsatz eines Veneers kann Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründenSchmerzhafte Abszess­bil­dungen, dauerhafte thermische Empfindlichkeit und möglicher Verlust der Zähne aufgrund einer Zahnma­r­k­ent­zündung rechtfertigt Schmerzensgeld von 8.000 Euro

Klärt ein Zahnarzt nicht darüber auf, dass nach dem Einsatz eines Veneers eine Zahnma­r­k­ent­zündung (Pulpitis) auftreten kann, kann dies eine Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld begründen. Kommt es aufgrund der Zahnma­r­k­ent­zündung zu schmerzhaften Abszess­bil­dungen, einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit und zu einem möglichen Verlust der behandelten Zähne kann dies ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Frau Anfang 2008 Veneers an den Oberkie­fer­zähnen eingesetzt. Da es nachfolgend zu einer chronischen Zahnmarkentzündung mit unangenehmen Folgen kam, klagte die Frau gegen den Zahnarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie warf dem Zahnarzt unter anderem eine unzureichende Risikoaufklärung vor. So sei insbesondere nicht über ein mögliches Auftreten einer Zahnma­r­k­ent­zündung aufgeklärt worden.

Landgericht weist Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Essen wies die Schmer­zens­geldklage ab. Seiner Ansicht nach habe der Beklagte nicht auf die Möglichkeit einer Zahnma­r­k­ent­zündung hinweisen müssen, da es sich um ein fernliegendes und keinesfalls typisches Risiko gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da dem Beklagten eine Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht vorzuwerfen sei.

Keine Aufklärung über Möglichkeit einer Zahnma­r­k­ent­zündung

Der Beklagte habe die Klägerin nicht über das Risiko einer Zahnma­r­k­ent­zündung aufgeklärt, so das Oberlan­des­gericht. Auch über seltene Risiken müsse aufgeklärt werden, sofern sie, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend seien. So lag der Fall hier. Ohnehin ging das Oberlan­des­gericht aufgrund des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens davon aus, dass das Auftreten einer Zahnma­r­k­ent­zündung ein typisches und spezifisches Risiko beim Einsetzen von Veneers sei.

Schmerzensgeld von 8.000 Euro

Das Oberlan­des­gericht erachtete ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass es zweimal zu schmerzhaften Abszess­bil­dungen und dadurch bedingten weiteren zahnärztliche Behandlungen kam. Für besonders gewichtig hielt das Gericht, dass die Klägerin aufgrund der chronischen Zahnma­r­k­ent­zündung unter einer dauerhaften thermischen Empfindlichkeit litt und dass im Bereich der behandelten Zähne regelmäßig Rötungen und Schwellungen auftraten. Nicht unberück­sichtigt blieb zudem, dass die Klägerin mit der Sorge habe leben müssen, dass die behandelten Zähne möglicherweise dauerhaft aufgrund der Entzündung nicht zu erhalten gewesen seien.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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