21.11.2024
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Dokument-Nr. 15077

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Beschluss13.09.2012Oberlandesgericht HammI-22 W 58/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 814Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 814
  • GRUR-RR 2013, 39Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 39
  • K&R 2013, 64Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 64
  • MMR 2013, 51Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 51
  • NJW-RR 2013, 418Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 418
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Beschluss05.06.2012, I-8 O 246/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.09.2012

900,- EUR Streitwert für ein Unter­las­sungs­be­gehren wegen einer unberechtigten Nutzung eines Fotos bei einer privaten eBay-VersteigerungStreitwert von 6.000 € nicht angemessen

Wird für eine private eBay-Versteigerung ein Foto unberechtigt genutzt, so bemisst sich der Streitwert des Unter­las­sungs­an­spruchs auf 900 €. Grundlage dessen ist der vom Rechteinhaber des Fotos angegebene Lizenzschaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall benutzte jemand für eine private eBay-Versteigerung unbefugt ein Produktfoto eines Media Receivers. Der Fotograf nahm den Verkäufer daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, nachdem er ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung aufgefordert hatte. Der Fotograf bezifferte den Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung des Fotos mit 450 €. Das Landgericht Bochum setzte den Streitwert des Unter­las­sungs­be­gehrens auf 6.000 € fest. Dagegen legte der Verkäufer Beschwerde ein. Er verlangte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig (Beschluss v. 14.10.2011 - 2 W 92/11), die Herabsetzung des Streitwerts.

Streitwert von 6.000 € nicht angemessen

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Verkäufers. In den Fällen, in denen es um die Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch private oder klein­ge­werbliche Verkäufer im Internet gehe, sei ein Streitwert von 6.000 € nicht mehr angemessen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256/11).

Lizenzschaden als Grundlage für die Streit­wert­be­messung

Das Oberlan­des­gericht Hamm schloss sich der Auffassung des OLG Braunschweigs an. Danach sei Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unter­las­sungs­an­spruchs der vom Rechteinhaber angegebene Lizenzschaden. Dieser Lizenzsatz sei zu verdoppeln, da mit dem Unter­las­sungs­be­gehren ähnliche weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Daher war der Streitwert im vorliegenden Fall auf 900 € festgesetzt worden. Denn der Fotograf als Rechteinhaber des Fotos habe den Lizenzschaden mit 450 € beziffert.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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