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- CR 2012, 814Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 814
- GRUR-RR 2013, 39Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 39
- K&R 2013, 64Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 64
- MMR 2013, 51Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 51
- NJW-RR 2013, 418Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 418
- Landgericht Bochum, Beschluss05.06.2012, I-8 O 246/12
Oberlandesgericht Hamm Beschluss13.09.2012
900,- EUR Streitwert für ein Unterlassungsbegehren wegen einer unberechtigten Nutzung eines Fotos bei einer privaten eBay-VersteigerungStreitwert von 6.000 € nicht angemessen
Wird für eine private eBay-Versteigerung ein Foto unberechtigt genutzt, so bemisst sich der Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 900 €. Grundlage dessen ist der vom Rechteinhaber des Fotos angegebene Lizenzschaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall benutzte jemand für eine private eBay-Versteigerung unbefugt ein Produktfoto eines Media Receivers. Der Fotograf nahm den Verkäufer daraufhin auf Unterlassung in Anspruch, nachdem er ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. Der Fotograf bezifferte den Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung des Fotos mit 450 €. Das Landgericht Bochum setzte den Streitwert des Unterlassungsbegehrens auf 6.000 € fest. Dagegen legte der Verkäufer Beschwerde ein. Er verlangte, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss v. 14.10.2011 - 2 W 92/11), die Herabsetzung des Streitwerts.
Streitwert von 6.000 € nicht angemessen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Verkäufers. In den Fällen, in denen es um die Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch private oder kleingewerbliche Verkäufer im Internet gehe, sei ein Streitwert von 6.000 € nicht mehr angemessen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256/11).
Lizenzschaden als Grundlage für die Streitwertbemessung
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Auffassung des OLG Braunschweigs an. Danach sei Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsanspruchs der vom Rechteinhaber angegebene Lizenzschaden. Dieser Lizenzsatz sei zu verdoppeln, da mit dem Unterlassungsbegehren ähnliche weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Daher war der Streitwert im vorliegenden Fall auf 900 € festgesetzt worden. Denn der Fotograf als Rechteinhaber des Fotos habe den Lizenzschaden mit 450 € beziffert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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