18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 10876

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Oberlandesgericht Hamm Urteil13.01.2011

OLG Hamm: Keine Rückzahlung von so genanntem "Brautgeld"Brautgeldabrede stellt Verletzung der Freiheit der Eheschließung und der Menschenwürde dar

Ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes so genanntes „Brautgeld“ gemäß des yezidischen Glaubens muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Ehe noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung wieder aufgelöst wird. Die geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Eltern des Bräutigams verlangen "Brautgeld" zurück

Das so genannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

„Brautgeld“ ist nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass das so genannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.

Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig

Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Leistung aufgrund entsprechender Abrede erfolgt auf eigenes Risiko

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerecht­fer­tigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Braut­prei­s­a­breden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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