18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2463

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Urteil09.03.2005Oberlandesgericht Saarbrücken9 UF 33/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2006, 1378Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 1378
  • NJW-RR 2005, 1306Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1306
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil09.03.2005

Islamisches Brautgeld - Deutscher Expartner muss Brautgeld zahlenIslamisches Brautgeld (Mahar) muss auch nach deutschem Recht gezahlt werden

Ein deutscher Ehemann muss seiner muslimischen Exfrau Brautgeld zahlen. Das hat das Oberlan­des­gericht Saarland entschieden.

Im Fall heirate ein deutscher Mann eine islamische Ehefrau. Vor der standes­amt­lichen Eheschließung erfolgte die Eheschließung nach islamischen Ritus durch einen Iman. Dieser verlas ein vom Ehemann unter­schriebenes Schriftstück, nach welchem sich dieser verpflichtete, im Falle der Trennung 50.000,- DM Brautgeld zu zahlen.

Der Ehemann weigerte sich jedoch nach der Scheidung seiner Verpflichtung nachzukommen. Zu Unrecht, wie das Saarländische Oberlan­des­gericht ausführte. Das Abkommen widerspreche nicht deutschem Recht. Dem Brautgeld komme die Funktion der nach deutschem Recht geltenden Trennungs- und nachehelichen Unter­halts­ansprüche zu.

Quelle: ra-online

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