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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.06.2011

OLG Hamm verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen überlanger VerfahrensdauerVerzögerung nicht ursächlich für geltend gemachten Schaden

Einem Trans­port­un­ter­nehmen steht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zu. Dies hat nun das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungs­ver­fahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.

BGH hebt erste Entscheidung auf

Dieses Begehren blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen - für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung des Senats durch den Bundes­ge­richthof hatte sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.

20 Monate amtspflicht­widrige Verzögerungen feststellbar

Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des Bundes­ge­richtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflicht­widrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt.

Trotz Verzögerungen kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insol­ven­z­er­öffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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