Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik.
Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amtsgericht Olpe den Betroffenen frei, wobei es die Rechtsauffassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen, weil die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und die Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird.
Bei seiner Beschlussfassung wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 1. Februar 2012 (Az. 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe schon das Oberlandesgericht Jena entschieden. Seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 23. Januar 2007 zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).
Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so das Gericht, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online