21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.06.2017

Oberlan­des­gericht Hamm: Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM-KarteNutzung des Mobil- oder Autotelefon unzulässig sofern Mobiltelefon oder Hörer des Autotelefons hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss

Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a Straßen­verkehrs­ordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlan­des­gericht Hamm die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer Straße in Gerlingen und hielt sein iPhone, in das keine SIM-Karte eingelegt war, in den Händen. Dabei benutzte er es zum Abspielen von Musik.

AG: Mobiltelefon ohne SIM-Karte von Verbotsnorm nicht erfasst

Vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) sprach das Amtsgericht Olpe den Betroffenen frei, wobei es die Rechts­auf­fassung vertrat, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­funk­tionen wahrnehmen könne.

Gesetzliche Voraussetzungen für Zulassung einer Rechts­be­schwerde nicht feststellbar

Der Antrag der Staats­an­walt­schaft auf Zulassung der Rechts­be­schwerde gegen das amtsge­richtliche Urteil blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechts­be­schwerde nicht feststellen, weil die vom Amtsgericht entschiedene Rechtsfrage bereits höchst­rich­terlich geklärt ist und die Rechts­be­schwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall von einem Amtsgericht in Abweichung von der oberge­richt­lichen Rechtsprechung entschieden wird.

Verbots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a StVO ist auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden

Bei seiner Beschluss­fassung wies das Oberlan­des­gericht Hamm darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbots­vor­schrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das Oberlan­des­gericht Hamm in seinem Beschluss vom 1. Februar 2012 (Az. 5 RBs 4/12) bereits ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe schon das Oberlan­des­gericht Jena entschieden. Seiner Entscheidung vom 31. Mai 2006 habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon befunden habe. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO habe das Oberlan­des­gericht Hamm in einer Entscheidung vom 23. Januar 2007 zudem in einem Fall angenommen, in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben worden sei, um ein Autotelefon funkti­o­ns­tüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat auch noch nicht funkti­o­ns­tüchtig gewesen sei).

Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO gilt für jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so das Gericht, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

§ 23 Abs. 1a Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online

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