21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.10.2014

Bei zumutbarer Verwertung der selbst bewohnten Immobilie besteht kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfeZur Prozessführung erforderliche Mittel müssen durch Verwertung des Mitei­gen­tums­anteils am Hausgrundstück beschafft werden

Ein vom Antragsteller selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen. Es muss zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Deswegen kann dem Antragsteller Prozess­kos­tenhilfe zu versagen sein, weil er sich die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel selbst beschaffen kann. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Hamm und bestätigte damit den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Landgerichts Bochum.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 48 Jahre alte Antragstellerin aus Bochum begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schaden­s­er­satzklage wegen einer Hauptforderung in Höhe von ca. 10.000 Euro aus einer fahrlässigen Zerstörung von Wohnungs­mo­biliar. Gemeinsam mit ihrer Tochter bewohnt die Antragstellerin eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Doppel­haus­hälfte mit einer Wohnfläche von 100 m².

LG: Antragstellerin muss Prozesskosten notfalls durch Kredit finanzieren

Das Landgericht hat Prozess­kos­tenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin müsse die Prozesskosten notfalls durch einen Kredit finanzieren. Den Kredit könne sie durch eine Belastung ihres Mitei­gen­tums­anteils an dem unbelasteten Hausgrundstück absichern.

Sofern die vorhandene Immobilie den angemessenen Wohnbedarf übersteigt, ist Grundstück nicht als Schonvermögen anzusehen

Die gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Prozess­kos­tenhilfe versagende Entscheidung bestätigt. Die Antragstellerin sei gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Verwertung ihres Mitei­gen­tums­anteils an dem Hausgrundstück zu verschaffen. Das Grundstück sei kein Schonvermögen, weil das von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnte Haus unter den gegebenen Umständen den angemessenen Wohnbedarf übersteige. Die Angemessenheit einer Wohnungsgröße sei nach den Vorschriften über die soziale Wohnraum­för­derung zu beurteilen. Aus diesen ergebe sich für Nordrhein-Westfalen, das für einen Haushalt mit zwei Personen zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche angemessen seien, wobei eine Überschreitung um bis zu 5 m² Wohnfläche, da geringfügig, noch hinzunehmen sei. Nach diesen Maßstäben sei eine Wohnung von bis zu 70 m² für die Antragstellerin und ihre Tochter angemessen. Auf die von der Antragstellerin tatsächlich bewohnte Doppel­haus­hälfte mit 100 m² Wohnfläche treffe das nicht mehr zu. Deswegen verfüge die Antragstellerin über Grundvermögen, das kein Schonvermögen sei, und grundsätzlich für die Aufnahme eines Darlehens belastet werden könne. Die Antragstellerin sei daher gehalten, die sich bei streitiger Durchführung des Verfahrens auf ca. 2.600 Euro belaufenden Prozesskosten gegebenenfalls mit einem Darlehen zu finanzieren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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