Dokument-Nr. 17774
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- BerlinerAnwBl 2014, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 32
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss16.09.2013, 10 Ca 11949/13
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.11.2013
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung der ProzesskostenhilfeBedürftiger hat lediglich Anspruch auf Beratungshilfe
Ein Bedürftiger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren, in dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beratungshilfe zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsgericht Berlin im September 2013 in einem Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsstreits ablehnte, legte der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zugleich beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Über diesen Antrag hatte nun das Landesarbeitsgericht zu entscheiden.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestand nicht
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verneinte einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Denn für das Prozesskostenhilfeverfahren werde grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt. Nach § 114 ZPO könne nur für die "Prozessführung" ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. Mit diesem Begriff sei das eigentliche Streitverfahren gemeint. Das Prüfungsverfahren für die Prozesskostenhilfe sei dagegen davon nicht erfasst.
Bedürftiger hat Anspruch auf Beratungshilfe
Möchte sich ein Bedürftiger vor Beantragung der Prozesskostenhilfe zunächst hinsichtlich der Erfolgsaussichten beraten lassen, so das Landesarbeitsgericht weiter, so stehe ihm dafür die Beratungshilfe zur Verfügung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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