21.11.2024
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Dokument-Nr. 17774

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Beschluss22.11.2013Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg10 Ta 1848/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 32
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Berlin, Beschluss16.09.2013, 10 Ca 11949/13
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.11.2013

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe für die Durchsetzung der Prozess­kos­tenhilfeBedürftiger hat lediglich Anspruch auf Beratungshilfe

Ein Bedürftiger hat keinen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe für das Verfahren, in dem die Bewilligung der Prozess­kos­tenhilfe geprüft werden soll. Insofern steht ihm lediglich ein Anspruch auf Beratungshilfe zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsgericht Berlin im September 2013 in einem Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsstreits ablehnte, legte der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Zugleich beantragte er für das Beschwer­de­ver­fahren die Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe. Über diesen Antrag hatte nun das Landes­a­r­beits­gericht zu entscheiden.

Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestand nicht

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg verneinte einen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe für das Beschwer­de­ver­fahren. Denn für das Prozesskostenhilfeverfahren werde grundsätzlich keine Prozess­kos­tenhilfe gewährt. Nach § 114 ZPO könne nur für die "Prozessführung" ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestehen. Mit diesem Begriff sei das eigentliche Streitverfahren gemeint. Das Prüfungs­ver­fahren für die Prozess­kos­tenhilfe sei dagegen davon nicht erfasst.

Bedürftiger hat Anspruch auf Beratungshilfe

Möchte sich ein Bedürftiger vor Beantragung der Prozess­kos­tenhilfe zunächst hinsichtlich der Erfolgs­aus­sichten beraten lassen, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter, so stehe ihm dafür die Beratungshilfe zur Verfügung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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