Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 veranstaltete eine Familie mit ihren Nachbarn eine Grillparty. Einer der Nachbarn übernahm dabei die Rolle des Grillmeisters. Um den Grill besser anzufachen, benutzte dieser Brennspiritus. Als der Grillmeister in den bereits glimmenden Kohlen Spiritus spritzte, entstand eine meterhohe Stichflamme, die den Spiritusstrahl entzündete. Um eine Explosion der Spiritusflasche zu verhindern, richtete der Grillmeister den brennenden Strahl in Richtung Garten. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Stichflamme standen zudem die Hausherrin sowie ihre Kinder in der Nähe des Grills. Zwar befanden sich die Kinder in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill, um von der Stichflamme nicht getroffen zu werden. Dennoch setzte sich der 6-jährige Sohn der Hausherrin in Panik und auf Zuruf seiner 9-jährigen Schwester in Richtung des vermeintlich sicheren Gartens in Bewegung. Dort geriet er in den brennenden Spiritusstrahl und zog sich schwere Brandverletzungen zu. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Grillmeisters an den 6-jährigen Sohn Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von etwa 47.000 EUR zahlte, verlangte sie die Erstattung der Hälfte davon von der Hausherrin. Die Versicherung war der Meinung, dass sie ebenfalls für die Brandverletzungen ihres Sohnes hafte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Münster wies die Klage der Versicherung auf Erstattung der hälftigen Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlung ab. Denn die Mutter des Brandopfers habe für den Unfall nicht gehaftet. Diese sei gemäß § 1664 Abs. 1 BGB nur bei Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt sowie bei grober Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig gewesen. Beides sei ihr aber nicht vorzuwerfen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Versicherung zurück. Diese habe keinen Anspruch auf die hälftige Teilung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlung zugestanden. Denn die Mutter sei ihrem Sohn gegenüber nicht schadenersatzpflichtig gewesen. Zu ihren Gunsten habe die Haftungsprivilegierung aus § 1664 Abs. 1 BGB gegriffen. Danach haften die Eltern nur bei Verletzung derjenigen Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen oder gemäß § 277 BGB bei grober Fahrlässigkeit. Beides sei der Mutter aber nicht vorzuwerfen gewesen.
Die Mutter habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die eigenübliche Sorgfalt nicht verletzt. Dass sie diese vielmehr eingehalten habe, habe der Umstand gezeigt, dass sie selbst durch die Stichflamme verletzt wurde. Zudem sei die Verwendung von Brennspiritus in ihrem Haushalt üblich gewesen.
Darüber hinaus sei der Mutter auch keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Zwar sei ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie es unterließ die Kinder ins Haus zu schicken, ihren Nachbarn von dem weiteren Spirituseinsatz abzuhalten oder die Kinder soweit vom Grill zu positionieren, dass sie auf typisch kindliche Fehlreaktionen hätte reagieren können. Dieser Vorwurf habe aber noch nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit erreicht. Sie habe nicht das unbeachtet gelassen, was jedem im konkreten Fall hätte einleuchten müssen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Mutter ihre Kinder in einem Abstand vom Grill stellte, um sie vor der Gefahr einer Stichflamme zu schützen. Ihr hätte nicht einleuchten müssen, dass diese Sicherungsmaßnahme unzureichend war. Denn die Panikreaktion ihres 6-jährigen Sohns sei nicht so naheliegend gewesen. Im Ergebnis habe der Unfall auf einer unglücklichen Verkettung mehrerer Umstände beruht, deren Zusammentreffen für die Mutter nicht naheliegend waren.
Soweit die Versicherung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.1997 - 6 U 66/96 - verwies, so hielt das Oberlandesgericht dies für unerheblich. Denn im dortigen Fall habe der Vater trotz Einsatzes von Brennspiritus keinerlei Sicherungsmaßnahmen zum Schutz seines Kinds ergriffen, sondern es vielmehr in unmittelbarer Nähe des Grills stehen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm. ra-online (vt/rb)